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Urteil28.11.2024Verwaltungsgericht Koblenz4 K 56/24.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.11.2024

Stauwehr darf wegen Fehler bei der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung vorerst nicht zurückgebaut werdenGenehmigung zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) nicht vollziehbar

Der Plange­neh­mi­gungs­be­scheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Wehranlage ist seit 2015 nicht mehr in Betrieb. Für den Rückbau des Wehrs und die Umgestaltung des Flussbetts in ein sog. naturnahes asymmetrisches Raugerinne erteilte die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord im Dezember 2023 eine Plangenehmigung. Im Rahmen des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens wurde eine sog. UVP-Vorprüfung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob für die beabsichtigte Maßnahme eine umfassende Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) durchzuführen ist. Dies verneinte die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord. Sie kam zu dem Ergebnis, durch das Vorhaben seien keine Beein­träch­ti­gungen schutzwürdiger Umweltbelange zu erwarten.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Plangenehmigung leide an einem erheblichen Verfah­rens­fehler, der die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit und Nicht­voll­zieh­barkeit der Genehmigung zur Folge habe, so die Koblenzer Richter. Denn das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei für den Bereich des arten­schutz­recht­lichen Fachbeitrags nicht nachvollziehbar. Diesem lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten mit starker Bindung an Stillgewässer möglicherweise in relevanter Weise betroffen seien.

Der festgestellte Verfah­rens­fehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung. Er könne möglicherweise durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachent­scheidung behoben werden. Im Übrigen weise die Plangenehmigung keine für die Klägerin rügefähigen Verfah­rens­mängel oder materiellen Fehler auf.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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