21.11.2024
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Dokument-Nr. 32482

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.11.2022

Klage gegen fehlerhafte Prüfer­be­stellung im Promo­ti­o­ns­ver­fahren erfolglosNicht rechtzeitig gerügter Verfah­rens­fehler stellt Obliegenheits­verletzung dar

Ein Promo­ti­o­ns­s­tudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promo­ti­o­ns­vorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promo­ti­o­ns­vor­habens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die seit dem Jahr 2014 als Promo­ti­o­ns­s­tu­dentin an der beklagten Universität eingeschriebene Klägerin sprach sich im Exposé zu ihrem Promo­ti­o­ns­vorhaben für die Bestellung eines namentlich benannten Professors als Zweitbetreuer aus. Dieser Empfehlung kam der Vorsitzende des Promo­ti­o­ns­aus­schusses nach. Erst- und Zweitbetreuer bewerteten die Dissertation - nachdem diese wegen von den Betreuern festgestellter Mängel von der Klägerin überarbeitet worden war - mit der Note "nicht ausreichend (5,)". Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten erfolglos die Neubewertung der Dissertation durch zwei neue Gutachter.

Verfah­rens­feh­lerhafte Bestellung ihres Zweitbetreuers gerügt

Nachdem die Klägerin damit auch im Wider­spruchs­ver­fahren keinen Erfolg hatte, beantragte sie beim Verwal­tungs­gericht Koblenz, die Beklagte zu verpflichten, sie aus dem Promo­ti­o­ns­prü­fungs­rechts­ver­hältnis zu entlassen, weil die Bestellung ihres Zweitbetreuers verfah­rens­feh­lerhaft erfolgt sei; nicht der Vorsitzende des Promo­ti­o­ns­aus­schusses, sondern allein der Promo­ti­o­ns­aus­schuss hätte die Bestellung vornehmen dürfen. Die Klage wurde abgewiesen.

Klage unbegründet - Berufen auf Mangel treuwidrig

Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin ihre Entlassung bislang nicht bei der Beklagten beantragt habe, so die Koblenzer Richter. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Bestellung ihres Zweitbetreuers berufen könne. Selbst wenn nur der Promo­ti­o­ns­aus­schuss dessen Bestellung hätte vornehmen dürfen, könne sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht auf diesen Mangel berufen. Ein solches Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie ihren Zweitbetreuer ausdrücklich empfohlen habe.

Rüge hätte früher erfolgen müssen

Darüber hinaus habe sie ihre Obliegenheit verletzt, Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen. Im Falle der Geltendmachung einer fehlerhaften Prüferbestellung liege eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann vor, wenn ein Prüfling ein mehrstufiges Prüfungs­ver­fahren unter Beteiligung des Prüfers durchlaufe, ohne dessen Bestellung zu rügen, und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Kenntnis von den Grundlagen der Bestellung zu verschaffen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Verteidigung des Promo­ti­o­ns­vor­habens sowie die Erstbewertung unter Beteiligung des Zweitbetreuers stattfinden lassen, ohne dessen Bestellung zu rügen. Eine solche Rüge wäre ihr jedoch spätestens nach der Rückgabe ihrer Dissertation zwecks Überarbeitung sowie der sich daran anschließenden Akteneinsicht durch ihre damaligen Prozess­be­voll­mäch­tigten möglich gewesen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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