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Dokument-Nr. 2878

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Urteil07.08.2006Verwaltungsgericht Koblenz4 K 1334/05.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.08.2006

Ausländer kann trotz Vorbestrafung eingebürgert werdenAnspruch auf ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung über Einbür­ge­rungs­antrag

Ein Ausländer hat Anspruch darauf, dass über seine Einbürgerung neu entschieden wird. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist 1953 geboren. Er kam 1971 von Syrien nach Deutschland und heiratete im März 1980 eine deutsche Staats­an­ge­hörige. Die Ehe wurde im Jahre 1993 geschieden. Im Juni 1994 ging er eine Ehe mit einer Syrerin ein, aus der drei Kinder stammen. Der Kläger übte einige Jahre eine nicht­selbst­ständige Tätigkeit aus und meldete danach ein Gewerbe „Einzelhandel und Vermittlung von gebrauchten Kraftfahrzeugen” an, das er nach wie vor betreibt. Er ist verschie­dentlich, letztmals 1994 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im April 2001 stellte der Syrer einen Einbür­ge­rungs­antrag für sich, seine Ehefrau und seine Kinder. Im Sprachtest vom 11. Juni 2001 wurden seine Deutsch­kenntnisse mit insgesamt gut bewertet. Am gleichen Tage unterschrieb er die Loyali­täts­er­klärung. Der Landkreis Mayen-Koblenz lehnte die Einbür­ge­rungs­anträge ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Ehefrau und Kinder hatte Erfolg, während dem Kläger die Verleihung der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit versagt blieb. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Koblenz Rechtsschutz.

Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Der Beklagte, so das Gericht, könne zwar nicht zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Einbür­ge­rungs­an­spruch nicht gegeben, wenn der Ausländer wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen sowie zu Freiheits­s­trafen über 6 Monaten verurteilt worden sei, was beim Kläger bezüglich einiger Verurteilungen der Fall sei.

Jedoch sei der Einbür­ge­rungs­antrag von dem Landkreis Mayen-Koblenz neu zu bescheiden. Aus den Vorschriften des Staats­an­ge­hö­rig­keits­rechts folge, dass im Einzelfall ein Ausländer trotz der Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten eingebürgert werden könne. Die Entscheidung hierüber stelle eine Ermes­sen­s­ent­scheidung dar, bei der die wider­strei­tenden Interessen des Klägers und der öffentlichen Hand umfassend zu berücksichtigen seien. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung des Landkreises nicht, da der Ablehnungs- und der Wider­spruchs­be­scheid eine hinreichende Ausein­an­der­setzung mit der Aufent­haltsdauer des Klägers in Deutschland, mit dessen familiären Bindung und seiner beruflichen und sozialen Integration vermissen lasse. Zudem habe der Landkreis unzureichend gewürdigt, ob beim Kläger die Gefahr bestehe, zukünftig wieder straffällig zu werden. Die Prognose hierüber bedürfe einer individuellen und fallbezogenen Begründung, bei der auch der lange Zeitraum von mittlerweile über 12 Jahren zu berücksichtigen sei, während dessen der Kläger nicht mehr straffällig geworden sei. Diesen Anforderungen sei der Landkreis nicht gerecht geworden. Von daher müsse er nochmals über den gestellten Antrag auf Einbürgerung befinden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des VG Koblenz

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