18.10.2024
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Dokument-Nr. 28788

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Verwaltungsgericht Koblenz Gerichtsbescheid30.04.2020

Bau von Windrädern kann bestands­kräftigen Flugverkehr nicht verdrängenFlugsicherheit wichtiger als Bau von Windrädern

Ein Unternehmen der Windener­gie­b­ranche kann nicht beanspruchen, dass die Platzrunde eines Flugplatzes geändert wird, damit es auf nahe gelegenen Grundstücken Windener­gie­anlagen errichten kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Im dem hier vorliegenden Fall beabsichtigt die klagende GmbH den Bau von drei Windener­gie­anlagen im Saarland nahe der rheinland-pfälzischen Grenze. Einen entsprechenden Antrag lehnte die zuständige saarländische Behörde unter anderem mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Zustimmung nach dem Luftver­kehrs­gesetz. Diese Zustimmung war wegen einer entge­gen­ste­henden Platz­run­den­führung auf dem rheinland-pfälzischen Flug-Sonderplatz Hoppstädten-Weiersbach versagt worden. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, beim zuständigen Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) einen Antrag auf Anpassung der Platzrunde zu stellen. Der LBM lehnte den Antrag ab und wies auch den Widerspruch der Klägerin zurück.

Klägerin bekräftigt ihr Anliegen mit der Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energie

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Anliegen mit dem Argument weiter, das Gebot der Rücksichtnahme erfordere eine Anpassung der Platzrunde schon wegen der erheblichen Bedeutung des Ausbaus der erneuerbaren Energie. Zudem müsse ihre Baufreiheit bei der Festlegung der Platzrunde berücksichtigt werden.

VG: Kein Anspruch auf Änderung bestands­kräftiger Platzrunden

Die Koblenzer Verwal­tungs­richter wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe von vornherein keinen Anspruch auf die Festlegung einer bestimmten Platzrunde. Eine Platzrunde werde ausschließlich zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr festgelegt. Die Belange Dritter, wie hier der Klägerin, seien zwar möglicherweise bei erstmaliger Festlegung der Platzrunde zu berücksichtigen, einen Anspruch auf Änderung einer bestands­kräftigen Platzrunde habe ein Dritter dagegen nicht. Durch die bereits im Jahr 2005 festgelegte Platzrunde werde auch nicht rechtswidrig in Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen, weil das betroffene Baugrundstück von vornherein durch die Platzrunde vorbelastet gewesen sei. Im Übrigen werde die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen, sodass auch unter diesem Aspekt kein Anlass für eine Änderung bestehe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten mündliche Verhandlung bei dem Verwal­tungs­gericht Koblenz oder die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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