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29.01.2025  
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.03.2022

Baugenehmigung für Produk­ti­o­nshalle wegen Verstoßes gegen die Abstands­flächen­vorschriften rechtswidrigVerstoß gegen Abstands­flächen­vorschriften verletzt Rechte von Grund­s­tücks­nachbarn

Die Baugenehmigung für die Errichtung einer Produk­ti­o­nshalle nebst Sozial- und Büroräumen in der Stadt Bad Kreuznach ist wegen Verstoßes gegen die Abstands­flächen­vorschriften rechtswidrig und verletzt die Kläger als Grund­s­tücks­nachbarn in ihren Rechten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einer Doppel­haus­hälfte bebauten Grundstücks in einem Bereich des Stadtgebiets von Bad Kreuznach, für das kein Bebauungsplan existiert. Die Beigeladene, die sich unter anderem auf die gewerbliche Herstellung von Indus­trie­fil­ter­anlagen spezialisiert hat, ist Eigentümerin des daran angrenzenden Nachba­r­grund­stücks. Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach erteilte ihr im März 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Produk­ti­o­nshalle nebst Sozial- und Büroräumen auf ihrem Grundstück. Die Halle mit einer Wandhöhe von 11,50 m wurde mit einem Abstand zur Grund­s­tücks­grenze der Kläger von 4,20 m bis 4,60 m genehmigt. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Abstands­flä­chen­vor­schriften würden nicht eingehalten und die Halle wirke sich erdrückend auf ihr Anwesen aus. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Erhebliche Rechts­ver­letzung der Kläger

Die vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz erhobene Klage hatte nach einer vor Ort durchgeführten Beweisaufnahme Erfolg. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil - so die Koblenzer Richter - die Produk­ti­o­nshalle der Beigeladenen die Abstands­flä­chen­vor­schriften der Landes­bau­ordnung nicht einhalte. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die maßgebliche nähere Umgebung als eine Gemengelage aus Wohnnutzung und industriell genutzten Gebäuden einzustufen sei. Mangels einer Sonderregelung für derartige Gemengelagen in der Landes­bau­ordnung sei das abstands­flä­chen­rechtliche Standardmaß mit einer Tiefe von ,4 der Wandhöhe der Halle einzuhalten. Die genehmigte Halle unterschreite dieses Maß zur Grund­s­tücks­grenze der Kläger jedoch um bis zu 40 cm. Diese nicht nur geringfügige Unterschreitung führe zu einer erheblichen Rechts­ver­letzung der Kläger, denn die mit den Abstands­flä­chen­vor­schriften bezweckte ausreichende Belichtung und Besonnung der Gebäude sei dadurch nicht mehr gewährleistet. Soweit sich die Kläger außerdem auf eine erdrückende Wirkung der Halle auf ihr Anwesen beriefen, folgten die Koblenzer Richter dem nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand allerdings nicht. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)

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