23.11.2024
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Dokument-Nr. 32388

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Beschluss03.11.2022Verwaltungsgericht Koblenz3 L 898/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss03.11.2022

Antrag auf Weiter­be­auf­tragung für das Betreiben einer Teststelle erfolglosKein Anspruch auf eine weitere Beauftragung nach neuer Gesetzeslage

Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiter­be­auf­tragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Test­stellen­betreibers ab.

Dem Antragsteller war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31. März 2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebens­un­terhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen.

VG verneint besondere Eilbe­dürf­tigkeit

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe bereits keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt, so die Koblenzer Richter. Er habe, obwohl die Beauftragung zum Betrieb der Teststelle Ende März 2022 ausgelaufen sei, erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Diese Vorgehensweise widerlege für sich genommen bereits die durch ihn vorgetragene Eilbe­dürf­tigkeit.

VG verweist auf neue Gesetzeslage und deren Zweck

Zudem habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine weitere Beauftragung. Nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 dürften Corona-Testungen ab dem 1. Juli 2022 nur noch von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesund­heits­dienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren durchgeführt werden. Dritte dürften als weitere Leistungs­er­bringer nicht mehr mit der Betreibung von Teststellen beauftragt werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese Dritten - wie der Antragsteller - in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben hätten oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handele. Denn der Verord­nungsgeber habe mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die bundesweite Testin­fra­s­truktur zu verringern. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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