24.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 289

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Entscheidung22.02.2005Verwaltungsgericht Koblenz3 L 72/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung22.02.2005

Abschiebung trotz psychischer Erkrankung

Eine psychisch erkrankte Kosovo-Albanerin darf abgeschoben werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo kam 1995 nach Deutschland und beantragt hier ebenso erfolglos die Gewährung von Asyl wie ihre übrigen Familien­an­ge­hörigen, obwohl sie sich auch auf eine fachärztlich bescheinigte psychische Erkrankung berief. Die ablehnende Asylent­scheidung wurde u.a. damit begründet, die psychische Erkrankung könne im Kosovo ausreichend behandelt werden. Ein Verbleib in der Bundesrepublik sei daher nicht zwingend erforderlich. Daraufhin beabsichtigte die zuständige Auslän­der­behörde des Wester­wa­ld­kreises die Albanerin einschließlich der übrigen Famili­en­mit­glieder abzuschieben. Hiergegen wandte sich die Familie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das VG Koblenz und trug vor, dass die Albanerin bereits bei einem Abschie­bungs­versuch kollabiert, suizidgefährdet und damit reiseunfähig sei.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Abschiebung der Kosovo-Albanerin könne durchgeführt werden. Sie habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie reiseunfähig sei. Vielmehr habe das Gesundheitsamt in Bad Marienberg anlässlich zweier Untersuchungen die Reisefähigkeit der Frau festgestellt. Um gleichwohl etwaige Gefahren für die Albanerin aufgrund ihres psychischen Zustands sicher abzuwenden, müsse der Westerwaldkreis aber folgendes beachten: Es sei erforderlich, die Kosovo-Albanerin vor ihrer Abschiebung nochmals amtsärztlich zu untersuchen und bis zu ihrer Ankunft am Zielflughafen lückenlos ärztlich zu betreuen, um medizinische Schritte einleiten zu können. Zudem habe der Westerwaldkreis unter Einschaltung der Clearingstelle in Trier dafür zu sorgen, dass die Frau am Flughafen unmittelbar einer weiteren ärztlichen Betreuung überstellt werde und eine Überweisung – falls erforderlich – in eine Einrichtung für psychisch Kranke möglich sei.

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2005 des VG Koblenz vom 09.03.2005

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