18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 488

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Entscheidung14.04.2005Verwaltungsgericht Koblenz3 L 668/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung14.04.2005

Folgeantrag kurz vor Abschiebung ist rechts­miss­bräuchlich

Beantragt ein ausrei­se­pflichtiger Ausländer am Tage seines lange bekannten Abschie­be­termins beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erneut die Prüfung eines humanitären Abschie­bungs­verbots, so kann dem im Einzelfall der Einwand des Rechts­miss­brauchs entgegenstehen. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat einen darauf gestützten Eilantrag des Antragstellers gegen seine Abschiebung, der gegen die zuständige Auslän­der­behörde gerichtet war, unter anderem mit dieser Begründung abgelehnt.

Der nigerianische Antragsteller aus dem Raum Koblenz befand sich seit etwa zwei Monaten in Abschiebehaft, da sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden war. Ihm und seinem Rechtsanwalt war seit über einem Monat der genaue Abschiebetermin bekannt. Am Tage der Abschiebung des Antragstellers beantragte sein Rechtsanwalt beim BAMF erneut zu prüfen, ob humanitäre Gründe der Abschiebung entgegenstehen. Dieser Antrag ging beim BAMF ca. 2 Stunden vor Durchführung der Abschiebung ein. Gleichzeitig stellte der Rechtsanwalt des Antragstellers beim Verwal­tungs­gericht Koblenz einen Antrag auf Eilrechtsschutz, um die Abschiebung zu verhindern.

Das Verwal­tungs­gericht stoppte die Abschiebung nicht. Zwar führe ein Folgeantrag beim BAMF nach dem Asylver­fah­rens­gesetz grundsätzlich dazu, dass die Auslän­der­behörde mit der Abschiebung warten müsse, bis ihr das BAMF mitgeteilt habe, ob es den Folgeantrag ablehne. Auf diese Regelung könne sich ein Antragsteller aber dann nicht mit Erfolg berufen, wenn der Folgeantrag ersichtlich zeitlich so knapp gestellt werde, dass eine Mitteilung des BAMF die Auslän­der­behörde nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, erreichen könne. Ein Antragsteller, bzw. sein Rechtsanwalt, der seit über einem Monat den genauen Abschiebetermin kenne, handele in diesen Fällen rechts­miss­bräuchlich, da die Stellung des Folgeantrags beim BAMF ca. 2 Stunden vor Durchführung der Abschiebung einzig dem Zweck diene, diese Abschiebung unter Ausnutzung der gesetzlichen Regelung zu vereiteln.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/2005 des VG Koblenz vom 11.05.2005

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