18.10.2024
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Dokument-Nr. 30114

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss12.04.2021

Eilantrag gegen Ausgangs­beschränkungen im Rhein-Hunsrück-Kreis erfolglosAusgangs­beschränkungen müssen weiter befolgt werden

Die durch den Rhein-Hunsrück-Kreis für das Kreisgebiet verfügten Ausgangs­beschränkungen von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz in einem Eilverfahren, das durch den Landrat des Kreises als Privatperson anhängig gemacht worden war.

Die Koblenzer Verwal­tungs­richter stellten dabei fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allge­mein­ver­fügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangs­be­schrän­kungen. Es bedürfe aber u. a. einer vertieften Prüfung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien. Hierzu müsse der wissen­schaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pande­mie­be­kämpfung sowie das im Rhein-Hunsrück-Kreis bestehende konkrete Infek­ti­o­ns­ge­schehen näher ermittelt werden.

Keine Darlegung von Gründen für tiefe Betroffenheit seiner Person

Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Inter­es­se­n­ab­wägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funkti­o­ns­fähiges Gesund­heits­system im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allge­mein­ver­fügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allge­mein­ver­fügung bei Vorliegen eines triftigen Grundes den Aufenthalt im öffentlichen Raum jederzeit gestatte.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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