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Dokument-Nr. 34981

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss03.04.2025

Ausschluss eines Kindes vom Besuch der kommunalen Kinder­ta­gesstätte nur durch VerwaltungsaktKita in Rheinland-Pfalz muss aggressives Kind vorläufig weiter betreuen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat eine Ortsgemeinde - die Antragsgegnerin - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kinder­gar­tenkind - dem Antragsteller - vorläufig den Weiterbesuch einer Kinder­ta­gesstätte zu gestatten.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte, die der Antragsteller seit dem Jahr 2020 besucht. Weil der Antragsteller wiederholt aggressiv auffällig geworden sei, kündigte die Antragsgegnerin einen mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung.

Richter: Kita ist eine öffentliche Einrichtung

Der hiergegen erhobene Eilantrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kinder­ta­gesstätte zu erlauben. Dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist. Die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht, um das Kind von der Benutzung der Kinder­ta­gesstätte auszuschließen. Bei der Kinder­ta­gesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung.

Gericht unterscheidet zwischen dem zivil­recht­lichen Betreu­ungs­vertrag und dem Zugang zu der öffentlichen Kita-Einrichtung, der öffentlich-rechtlicher Natur ist

Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kinder­ta­gesstätte durch Betreu­ungs­vertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur.

Gericht: Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benut­zungs­ver­hältnis nur durch Verwaltungsakt

Das öffentlich-rechtliche Benut­zungs­ver­hältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf, die kommunale Kinder­ta­gesstätte zu benutzen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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