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Dokument-Nr. 29704

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Beschluss28.12.2020Verwaltungsgericht Koblenz3 L 1189/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss28.12.2020

Eilantrag zweier Einkaufsmärkte gegen pande­mie­be­dingtes teilweises Verkaufsverbot hat ErfolgBehördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt

Zwei Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des sogenannten Lockdowns vorläufig ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz in einem gerichtlichen Eilverfahren.

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Droge­rie­ar­tikeln und Getränken auch Spielwaren, Beklei­dungs­stücke und Haushaltswaren. Die zuständige Verwal­tungs­behörde untersagte der Antragstellerin gestützt auf die Vierzehnte Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (hierzu zählen etwa Spielwaren und Beklei­dungs­stücke) und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufs­be­reichen wegzuräumen oder die Verkaufs­be­reiche solcher Waren zu sperren.

VG: Keine Rechtsgrundlage für Verfügung

Mit ihrem hiergegen erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte die Antragstellerin Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Verwal­tungs­richter ist die behördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt. Die Verordnung, so die Richter, sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Hiervon ausgenommen seien allerdings u. a. Einzel­han­dels­be­triebe für Lebensmittel, Direkt­ver­markter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte.

Bestimmung des Verkaufs­schwer­punktes durch Umsatz

Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, z. B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie z. B. Beklei­dungs­stücke und Spielwaren an, sei dies nur zulässig, soweit das weitere Waren- und Dienst­leis­tungs­angebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich am Umsatz, den ein Gewer­be­trei­bender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflächen für die jeweiligen Waren abzustellen.

Unzureichende Darlegung des Landkreises zum Verkaufs­schwerpunkt

Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwer­punktmäßig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsätzen Gegenteiliges. Zudem würden auch auf den Verkaufsflächen der jeweiligen Betriebe überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten. Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfügung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14. CoBeLVO umstrukturiert habe. Denn über die inner­be­triebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, könne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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