15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 4091

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Urteil26.02.2007Verwaltungsgericht Koblenz3 K 933/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.02.2007

Arzt muss Pflichtbeiträge trotz Insolvenz bezahlen

Ein nieder­ge­lassener Arzt aus dem Westerwaldkreis, der nach einer Insolvenz seine Praxis weiterführen darf, muss die Pflichtbeiträge für seine Alters­ver­sorgung wie bisher bezahlen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nachdem ein nieder­ge­lassener Arzt Insolvenz angemeldet hatte, gestattete ihm die Gläubi­ger­ver­sammlung, seine Praxis fortzuführen. Außerdem gewährte sie ihm eine monatliche Unter­halts­zahlung. Daraufhin stellte der Insol­venz­ver­walter bei der Bezirk­s­ärz­te­kammer einen Antrag auf Reduzierung der Pflichtbeiträge für die Alters­ver­sorgung des Arztes. Zur Begründung führte er aus, der Pflichtbeitrag dürfe nicht mehr wie bei selbständigen Ärzten am Gesamtumsatz der Praxis bemessen werden, sondern müsse sich - ähnlich wie bei angestellten Ärzten - nach dem Unterhalt richten, den die Gläubi­ger­ver­sammlung festgelegt habe. Die Bezirk­s­ärz­te­kammer war anderer Meinung. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Insol­venz­ver­walter Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein nieder­ge­lassener Arzt, so die Richter, könne nicht wie ein angestellter Arzt behandelt werden, auch wenn ihm seine Gläubiger im Fall der Insolvenz Unterhalt gewährten. Die Entscheidung der Gläubiger, die Praxis fortführen zu lassen, werde im Rahmen der Insol­ven­z­ordnung zu Gunsten und zu Lasten der Insolvenzmasse getroffen. Sie habe keine Auswirkungen auf den Status des Arztes. Übe der Arzt seine Tätigkeit somit weiterhin als nieder­ge­lassener Arzt aus, habe er auch die entsprechenden Pflichtabgaben zu entrichten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/2007 des VG Koblenz

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