18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 7741

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.04.2009

Kein Klebe­kenn­zeichen als Nummernschild ohne Ausnah­me­ge­neh­migungFür eine Ausnah­me­ge­neh­migung muss es einen Grund geben

Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzei­chen­schild, sondern ein Klebe­kenn­zeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutz­scheibe. Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebe­kenn­zeichen zu entfernen und die Mängel­be­sei­tigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebe­kenn­zeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.

DIN-Prüf- und Überwa­chungs­zeichen mit der zugehörigen Registernummer muss vorn angebracht sein

Die von der Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebe­kenn­zeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwa­chungs­zeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebe­kenn­zeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz

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