21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.04.2010

Erhöhter Wasserverbrauch – Gebüh­ren­be­scheid bei intakten Wasserzählern in unbewohntem Haus rechtskräftigZugrundelegung des Vorjah­res­ver­brauches nur bei defekten Wasserzählern zulässig

Ein gegenüber den Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig Grundlage für einen Gebüh­ren­be­scheid. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfa­mi­li­en­häuser in Stromberg. Im Januar 2009 setzte der Wasser­zweck­verband Trollmühle für das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Wasser­ver­sor­gungs­ein­richtung in Höhe von 1.807,14 € bzw. 330,33 € fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchs­mengen nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt gehabt.

Ursache für erhöhten Wasserverbrauch könnte beispielsweise auch in undichter Toilet­ten­spülung liegen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasser­zweck­verbands der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjah­res­ver­brauches und der Angaben des Eigentümers zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasser­ver­sor­gungs­ein­richtung aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilet­ten­spülung haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler festgestellten Verbrauchs­mengen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9617

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI