21.11.2024
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Dokument-Nr. 30632

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Urteil23.07.2021Verwaltungsgericht Koblenz3 K 800/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.07.2021

"Harley" durfte im Zuge des Verbots des "Hells Angels Motorradclubs Bonn" sichergestellt werdenMotorräder der Marke Harley-Davidson zur Stärkung des Zusamme­ngehörigkeits­gefühls innerhalb des Vereins

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass im Zuge des Verbots des "Hells Angels Motorradclubs Bonn" die Sicherstellung einer Harley-Davidson eines ehemaligen Vereins­mit­glieds zulässig war.

Zur effektiven Durchsetzung der Verbots­ver­fügung des Bundes­mi­nis­teriums des Inneren, durch die der "Hells Angels Motorradclub Bonn" verboten und aufgelöst worden war (vgl. hierzu auch die Presse­mit­teilung Nr. 25/2021), stellte der beklagte Landkreis das im Eigentum eines Vereins­mit­glieds stehende Motorrad sicher. Hiermit war der Eigentümer nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Er machte u. a. geltend, bei dem Motorrad handele es sich um sein Privatvermögen. Nach erfolglos durchlaufenem Wider­spruchs­ver­fahren wandte sich der Kläger an das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Motorrad zur Förderung der straf­rechts­widrigen Bestrebungen bestimmt gewesen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Sicherstellung, so die Koblenzer Verwal­tungs­richter, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Motorrad zur Förderung der straf­rechts­widrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen sei. Speziell die schweren Motorräder der Marke Harley-Davidson dienten - im Zusammenspiel mit der einheitlichen Bekleidung der Vereins­mit­glieder (schwarze Jacken bzw. Kutten) - dazu, eine Drohkulisse zu erzeugen und so z. B. konkurrierende Motorradclubs einzuschüchtern. Der Kläger habe sich mit seinem Fahrzeug auch an entsprechenden Macht­de­mon­s­tra­tionen beteiligt. Zudem sei durch die Krafträder das Zusam­men­ge­hö­rig­keits­gefühl innerhalb des Vereins gestärkt; so seien seine verbotenen Ziele ideell gefördert worden. Dies rechtfertige die Maßnahme.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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