18.10.2024
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Dokument-Nr. 31202

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Urteil13.12.2021Verwaltungsgericht Koblenz3 K 617/21.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.12.2021

Frührentner muss nach Gewährung von Erwer­bs­min­derungs­rente Wohngeld zurückzahlenEinkommen erhöhte sich um mehr als 15 % im Bewil­li­gungs­zeitraum

Ein Wohngel­d­emp­fänger kann sich nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeld­ge­währung nachträglich eine Erwer­bs­min­derungs­rente erhält. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Landkreis Neuwied bewilligte dem Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss für das Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte. Im November 2017 gewährte die Deutsche Renten­ver­si­cherung dem Mann wegen dessen voller Erwer­bs­min­derung eine Rente, und zwar für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 37.884,22 €. Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit € fest und forderte das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924,00 € zurück. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Richter: Über Wohngeldantrag musste neu entschieden werden, nachdem sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht hatte

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den wohngeld­recht­lichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, sei über den Wohngeldantrag neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewil­li­gungs­zeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöhe und dadurch der Anspruch auf Wohngeld wegfalle oder sich verringere. Dies sei hier der Fall, da der Kläger nunmehr eine Erwer­bs­min­de­rungsrente beziehe. Zudem habe der Landkreis auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kennt­ni­ser­langung neu festgesetzt werden dürfe. Auf Vertrau­ens­schutz könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Prüfung sei in wohngeld­recht­lichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt, auch wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt worden sei. Insofern berufe der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine zivilrechtliche Grundsatz finde hier aber aufgrund der einschlägigen sozia­l­recht­lichen Bestimmungen keine Anwendung.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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