15.11.2024
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Dokument-Nr. 2814

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Urteil24.07.2006Verwaltungsgericht Koblenz3 K 1718/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.07.2006

Architekt kann bei Überschuldung aus Archi­tek­tenliste gelöscht werden

Ein Architekt kann von der Archi­tek­tenliste gestrichen werden, wenn er überschuldet ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der 1942 geborene Architekt, der Kläger, ist seit dem 30. August 1995 in der Archi­tek­tenliste der Archi­tek­ten­kammer Rheinland-Pfalz, der Beklagten, eingetragen und war in der Folgezeit als „freier Architekt” tätig. Am 30. September 2002 gab er vor dem Amtsgericht Koblenz eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermö­gens­ver­hältnisse ab. Daraufhin forderte ihn die Beklagte auf, seinen derzeitigen Schuldenstand anhand einer detaillierten Aufstellung zu belegen und mitzuteilen, womit er seinen Unterhalt bestreite. Der Architekt bezifferte seinen aktuellen Schuldenstand auf ca. 810.000,00 € und trug vor, dass er ohne eigenes Verschulden in eine äußerst schwierige wirtschaftliche Situation geraten sei. Unter dem 24. August 2005 beschloss der Eintra­gungs­aus­schuss der Beklagten, die Eintragung des Klägers in der Liste der Architekten aus folgenden Gründen zu löschen: Die Ausübung des Archi­tek­ten­berufs setze ein hohes Maß an Vertrau­ens­wür­digkeit voraus, da im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben regelmäßig erhebliche Geldsummen des Auftraggebers zur Disposition stünden, über deren Verwendung der Architekt verant­wor­tungs­bewusst und effizient den Bauherrn zu beraten habe. Dieses erhebliche Maß an Vertrau­ens­wür­digkeit besitze der Architekt nicht mehr, nachdem er die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und nicht nachgewiesen habe, dass sich seitdem seine desolaten finanziellen Verhältnisse maßgeblich verbessert hätten. Zudem sei nicht anzunehmen, dass es sich um eine nur vorübergehende Notlage handele. Die für den Archi­tek­tenberuf erforderliche Vertrau­ens­grundlage auch in Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten sei bei dem Architekten nicht mehr gegeben. Ein Schutz potentieller Geschäfts­partner könne nur dadurch bewirkt werden, dass der Architekt von der Archi­tek­tenliste gestrichen werde.

Mit dieser Entscheidung war der Architekt nicht einverstanden und klagte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz, das die Klage abwies. Die hier getroffene Ermes­sen­s­ent­scheidung, so das Gericht, sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte die betroffenen privaten Interessen des Klägers am weiteren Verbleib in der Archi­tek­tenliste und das Interesse der Allgemeinheit sachgerecht ermittelt und abgewogen. Aus den Bestimmungen des Archi­tek­ten­ge­setzes folge, dass ein Architekt verpflichtet sei, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, das sein Beruf erfordere. Ein Verhalten, das gegen diese Pflicht verstoße, sei berufswidrig. Eine Verletzung der Berufspflichten könne auch in einer Überschuldung eines Architekten liegen. Denn im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben stünden regelmäßig erhebliche Geldsummen zur Disposition, mit denen es gelte, verant­wor­tungs­bewusst und effizient umzugehen. Dies habe der Eintra­gungs­aus­schuss der Beklagten bei seiner Entscheidung in zutreffender Weise berücksichtigt. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Der Ausschuss habe seine Entscheidung vielmehr allein auf die Überschuldung des Klägers gestützt, was nicht zu beanstanden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Koblenz vom 07.08.2006

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