18.10.2024
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Dokument-Nr. 30673

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.07.2021

Ehemaliges Vereinsgelände des "Hells Angels Motorradclubs Bonn" durfte sichergestellt werdenVG Koblenz zur Definition von Vereinsvermögen

Nach einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz durfte das frühere Vereinsgelände des verbotenen "Hells Angels Motorradclubs Bonn" als Teil des Vereins­ver­mögens sichergestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Gelände im Privateigentum Dritter gestanden habe.

Nachdem der Motorradclub bereits 2016 mit (zwischen­zeitlich bestands­kräftiger) Verfügung des Bundes­mi­nis­teriums des Inneren verboten und aufgelöst worden war, stellte der beklagte Landkreis ein durch den Verein genutztes, allerdings im Eigentum einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts stehendes Grundstück sicher.

Gesamtheit der einer Vereinigung gehörenden wirtschaft­lichen Vermögenswerte als Vereinsvermögen

Die nach erfolglos durchlaufenem Wider­spruchs­ver­fahren hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Beklagte, so die Koblenzer Richter, habe das Grundstück zutreffend als Vereinsvermögen des Hells Angels Motorradclubs Bonn eingestuft. Um einem verbotenen Verein die Mittel zur Fortsetzung seiner rechtswidrigen Tätigkeiten entziehen zu können, sei der Begriff des Vereins­ver­mögens im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermö­gen­s­tarnung nicht im eigen­tums­recht­lichen, sondern im wirtschaft­lichen Sinne zu verstehen. Erfasst werde die Gesamtheit der einer Vereinigung wirtschaftlich gehörenden Vermögenswerte. Hierzu zählten auch Grundstücke, derer sich ein Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient habe. Das sichergestellte Grundstück erfülle diese Kriterien. Es sei das Zentrum der Verein­s­tä­tigkeit gewesen, auf dem sich u. a. das Vereinsheim befunden habe. Über der Zufahrt sei ein Schild mit einer im Schriftbild der Hells Angels gestalteten Aufschrift "Welcome to hell" angebracht gewesen und die Gesellschafter der als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft Bürgerlichen Rechts seien Vereins­mit­glieder gewesen. Ein eigener wirtschaft­licher Zweck der Eigen­tü­mer­ge­sell­schaft, der über die Überlassung des Grundstücks an den Verein hinausgegangen sei, habe im Übrigen nicht festgestellt werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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