21.11.2024
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Dokument-Nr. 5713

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.01.2008

Unzuständige Behörde setzte Zwangsgelder fest - Flugge­sell­schaft kann gezahlte Zwangsgelder nicht zurückfordernGebot der materiellen Gerechtigkeit ist nicht in schlechthin unerträglicher Weise verletzt

Eine Flugge­sell­schaft hat auch dann keinen Anspruch auf Rückzahlung bestandskräftig festgesetzter Zwangsgelder, wenn sich später herausstellt, dass eine unzuständige Behörde gehandelt hat. Das entschied kürzlich das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin betreibt ein Luftfahrt­un­ter­nehmen, das unter anderem im Linienverkehr zwischen der Volksrepublik China und Deutschland verkehrt. Nachdem sie trotz der Androhung von Zwangsmitteln weiterhin eine Vielzahl von Passagieren ohne die erforderlichen Grenz­über­tritts­do­kumente befördert hatte, setzte die Bundes­grenz­schutz­di­rektion (heute: Bundes­po­li­zei­di­rektion) Zwangsgelder in fünfstelliger Höhe fest. Die Klägerin legte gegen die Festsetzungen Widerspruch ein, zahlte aber im Laufe des Verfahrens unter dem Vorbehalt der Rückforderung „im Falle einer entsprechenden rechtskräftigen Gericht­s­ent­scheidung”. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Koblenz die Klage gegen einen der Bescheide rechtskräftig abgewiesen hatte, nahm die Klägerin alle übrigen Widersprüche zurück. Zwei Jahre später entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einem ähnlich gelagerten Fall, dass nicht die Bundes­grenz­schutz­di­rek­tionen, sondern die Bundes­grenz­schutz­prä­sidien für die Festsetzung von Zwangsgeldern zuständig seien. Daraufhin forderte die Klägerin die von ihr gezahlten Gelder unter Hinweis auf den Vorbehalt zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der ursprünglich gemachte Zahlungs­vor­behalt, so die Richter, habe sich mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtes Koblenz und der Rücknahme aller übrigen Widersprüche erledigt. Damit seien die Zwangs­geld­be­scheide in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen ergebe eine Auslegung der Vorbe­halts­er­klärung auch zweifelsfrei, dass sie ausschließlich auf den Ausgang des damals anhängigen Gerichts­ver­fahrens bezogen war.

Gebot der materiellen Gerechtigkeit

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Zwangs­geld­be­scheide. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn das Festhalten der Behörde an der Zahlungspflicht das Gebot der materiellen Gerechtigkeit in schlechthin unerträglicher Weise verletzten würde. Da die Klägerin aber entgegen eines bestehenden Verbotes eine Vielzahl von Passagieren unerlaubt befördert habe, könne davon vorliegend keine Rede sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des VG Koblenz vom 03.03.2008

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