21.11.2024
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Dokument-Nr. 29250

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss25.09.2020

VG Koblenz untersagt Hochzeitsfeier mit 250 Gästen in gemieteter EventhalleTeilneh­men­denzahl weiterhin auf max. 75 Personen begrenzt

Hochzeitsfeier mit 250 Gästen darf nicht in gemieteter Eventhalle stattfinden, denn mieten Privatpersonen eine Eventhalle für eine Hochzeitsfeier, unterliegen sie und ihr Vermieter den Beschränkungen der Corona-Bekämpfungs­verordnung Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag des Inhabers einer Eventhalle ab.

Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag vom Antragsgegner die Feststellung, dass er als Inhaber einer Eventhalle berechtigt sowie ihm die entsprechende Erlaubnis zu erteilen sei, Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung bestimmter Maßgaben durchzuführen.

Teilnehmerkreis nach Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung auf 75 Personen beschränkt

Das VG lehnte den Antrag ab, da es sich bei den genannten Hochzeitsfeiern um private Veranstaltungen handele, für die in der 11. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung nur ein zuvor festgelegter Teilnehmerkreis von bis zu 75 Personen zulässig sei. Veranstalter dieser Feiern sei nämlich nicht der Antragsteller als Gewer­be­trei­bender, sondern seien die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Bestimmungen der 11. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung.

Voraussetzungen für Ausnah­me­ge­neh­migung nicht gegeben

Soweit der Antragsteller hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung begehre, habe sein Eilantrag auch diesbezüglich keinen Erfolg. Denn diese sei nur dann zu erteilen, wenn dies aus epide­mi­o­lo­gischer Sicht vertretbar sei und den Zweck der Verordnung nicht beeinträchtige. Diese Voraussetzungen lägen schon deshalb nicht vor, weil sich in dem Landkreis, in dem sich die Eventhalle des Antragstellers befinde, das Infek­ti­o­ns­ge­schehen seit einigen Wochen verschlechtere und zudem in den Räumen des Antragstellers Hochzeits­ver­an­stal­tungen stattgefunden hätten, auf die aller Wahrschein­lichkeit nach insgesamt bisher sechs Infektionsfälle in dem Landkreis zurückzuführen seien.

Ausnah­me­ge­neh­migung würde Zweck der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung gefährden

Abgesehen davon führte die beantragte allgemeine Ausnah­me­ge­neh­migung dazu, dass der Zweck der Verordnung - die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf bis zu 75 Personen wegen der bei privaten Veranstaltungen erhöhten Gefahr der Nichtbeachtung der allgemeinen Regelungen zur Reduzierung des Anste­ckungs­risikos - beeinträchtigt würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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