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02.06.2026 

Dokument-Nr. 36015

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss24.04.2026

Beförderung zum Stabsfeldwebel darf nicht von einer starren Mindest­dienstzeit abhängig gemacht werdenAusschluss eines Feldwebels vom Beför­de­rungs­ver­fahren allein wegen Nichterreichens eines Mindest­dien­st­alters verletzt den Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und entbehrt einer hinreichenden Rechtsgrundlage

Ein Soldat darf nicht allein wegen eines fehlenden Mindest­dien­st­alters in einem Feldwe­bel­dienstgrad von Beför­de­rungs­ver­fahren zum Stabsfeldwebel ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und gab der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, dem antrag­stel­lenden Soldat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel eine entsprechende Planstelle freizuhalten.

Der Antragsteller war im streit­ge­gen­ständ­lichen Beför­de­rungs­ver­fahren nicht berücksichtigt worden, weil er die von der Bundeswehr in bislang geübter Verwal­tung­s­praxis geforderte Mindest­dienstzeit im Feldwe­bel­dienstgrad noch nicht erreicht hatte.

Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Die verlangte Mindest­dienstzeit – je nach Einstiegsamt werde von den Bewerbern im Ergebnis eine Dienstzeit zwischen elf und 16 Jahren im Feldwe­bel­dienstgrad gefordert – verstoße gegen den bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern zu beachtenden Bewer­bungs­ver­fah­rens­­an­spruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Mindest­dienstzeit sei kein leistungs­be­zogenes Kriterium. Ein höheres Dienstalter gehe nicht stets mit einem höheren Leistungsstand einher. Es sei für die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Bundeswehr ferner nicht zwingend erforderlich, den Leistungs­grundsatz ausnahmsweise hinter starre Dienstzeiten zurücktreten zu lassen. Im Gegenteil führe Leistungs­kon­kurrenz zur bestmöglichen Besetzung von Dienstposten und gewährleiste die Schlagkraft der Streitkräfte für eine effektive Aufga­ben­wahr­nehmung. Ungeachtet dessen fehle es für die Festsetzung der Mindest­dienst­zeiten an einer hinreichenden Rechtsgrundlage, weil sie lediglich in einer Verwal­tungs­vor­schrift vorgesehen sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/mw)

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