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Urteil12.08.2026Verwaltungsgericht Koblenz2 K 676/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.08.2026

Keine Gebüh­ren­freiheit trotz Pachtzahlung: Für Außenwerbung muss zusätzlich Sonder­nut­zungs­gebühr bezahlt werdenFür Werbeanlage in Koblenz fällt neben Pacht auch Sonder­nut­zungs­gebühr an

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage eines Unternehmens gegen die Erhebung von Sonder­nut­zungs­ge­bühren für den Betrieb einer Werbeanlage im Gebiet der Stadt Koblenz abgewiesen.

Die beklagte Stadt führte im Jahr 2022 ein europaweites Verga­be­ver­fahren für die Außenwerbung im Stadtgebiet durch. In dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Werbekonzept wies die Beklagte darauf hin, dass zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Entgelt Sondernutzungsgebühren erhoben würden und kommunizierte im Verga­be­ver­fahren außerdem, die Sonder­nut­zungs­ge­bühren müssten in das jeweilige Angebot der Bieter einkalkuliert werden. Die Klägerin ging nach eigener rechtlicher Prüfung bei der Abgabe des Angebots gleichwohl davon aus, keine Sonder­nut­zungs­ge­bühren zahlen zu müssen. Sie gab das höchste Gebot ab und erhielt in der Folge den Zuschlag.

Im November 2022 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Gestat­tungs­vertrag, demzufolge der Klägerin das alleinige Werberecht auf öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Flächen der Beklagten, in Wartehallen der Koblenzer Verkehrs­be­triebe GmbH und auf der Fläche des Zentralen Omnibusbahnhofs am Hauptbahnhof zusteht. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Pacht. Des Weiteren wurde vereinbart, dass Sonder­nut­zungs­ge­neh­mi­gungen nicht Gegenstand des Vertrags und etwaige Gebühren bzw. Kosten für die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse von der Klägerin gesondert zu tragen seien.

Mit Bescheid aus Oktober 2024 setzte die Beklagte auf Grundlage der maßgeblichen Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­satzung gegenüber der Klägerin Sonder­nut­zungs­ge­bühren für die Beanspruchung öffentlichen Verkehrsraumes durch Nutzung einer Werbe­trä­ger­vor­haltung fest. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­satzung der Beklagten begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so die Koblenzer Richter. Sie verstoße weder gegen das Äquiva­lenz­prinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere sei die Nichtanrechnung der von der Klägerin zu zahlenden Pacht auf die Sonder­nut­zungs­ge­bühren nicht zu beanstanden. Die hieraus resultierende wirtschaftliche Belastung der Klägerin beruhe nicht auf der in der Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­satzung geregelten Gebührenhöhe. Vielmehr sei die Klägerin ein unter­neh­me­risches Risiko eingegangen, indem sie trotz der Ausgestaltung des Gestat­tungs­vertrags und der Umstände des Verga­be­ver­fahrens davon ausgegangen sei, keine Sonder­nut­zungs­ge­bühren zahlen zu müssen. Dies habe keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­satzung mit höherrangigem Recht. Der auf Grundlage der wirksamen Satzung ergangene Gebüh­ren­be­scheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Gebüh­ren­freiheit lägen nicht vor, insbesondere regele der Gestat­tungs­vertrag die Sondernutzung nicht. Bei dem Gestat­tungs­vertrag handele es sich schon nicht um einen öffentlich-rechtlichen, sondern um einen zivil­recht­lichen Vertrag, der von den Vertrags­parteien auch so bezeichnet worden sei. Es sei zudem ausdrücklich geregelt worden, dass mit diesem keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere keine Sonder­nut­zungs­er­laubnisse, einhergingen. Den Vertrags­parteien sei angesichts der eindeutigen vertraglichen Bestimmungen bekannt gewesen, dass die Ausübung der vertraglich übertragenen exklusiven Verma­rk­tungs­rechte jeweils eine Sondernutzung darstelle, für die eine Gebühr fällig werde.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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