21.11.2024
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Dokument-Nr. 518

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Entscheidung20.04.2005Verwaltungsgericht Koblenz2 K 2650/04.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung20.04.2005

Fahrzeit ist keine Dienstzeit

Beamte können Fahrtzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit grundsätzlich nicht als zusätzliche Dienstzeiten anerkennen lassen. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die darauf gerichtete Klage eines Beamten abgewiesen.

Der Kläger aus dem Raum Koblenz führte im Jahre 2004 mehrere Dienstreisen mit einem Dienstfahrzeug durch, das er selbst steuerte. Da sich die Rückreise über das Ende der Regel­a­r­beitszeit hinaus erstreckte, beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, ihm diese Reisezeit als Arbeitszeit gutzuschreiben. Sein Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, nach der Verwal­tungs­vor­schrift für Bundesbeamte würden Reisezeiten außerhalb der Regel­a­r­beitszeit nur angerechnet, wenn sie sich auf mehr als 20 Stunden im Monat beliefen. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren klagte der Beamte mit der Begründung, er werde schlechter gestellt als Berufs­kraft­fahrer. Außerdem sei die Fahrt als Bereit­schafts­dienst im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft anzuerkennen, da er sich während der Fahrt außerhalb seines familiären und sozialen Umfeldes aufhalte.

Die Verwal­tungs­richter entschieden, die Rückfahrt vom Ort einer auswärtigen Dienst­ver­richtung sei kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts. Zum Dienst des Beamten gehörten nur solche Aufgaben, die ihm mit seinem Amt übertragen worden seien oder die ihn so erheblich in Anspruch nähmen, dass sie diesen Aufgaben vergleichbar seien. Bei den Rückfahrten sei der Kläger dienstlich nicht beansprucht worden sondern habe nur den Weg zwischen seiner Dienststelle und dem Ort seiner auswärtigen Dienst­ver­richtung zurückgelegt. Die Fahrzeit nicht als Dienstzeit anzuerkennen, verstoße nicht gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Denn die Situation des Klägers sei nicht mit der Situation eines Berufsfahrers vergleichbar. Für den berufsmäßigen Fahrer gehöre es nämlich zu seiner dienstlichen Haupttätigkeit, Wege zurückzulegen. Außerdem habe der Kläger sich freiwillig dazu entschieden, selbst zu fahren.

Auch nach der Arbeitszeit-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sei die Reisezeit nicht als Dienstzeit anzuerkennen. Die Richtlinie erfasse keine Reisezeiten. Die Fahrtzeit sei auch nicht als Bereit­schafts­dienst im Sinne der Richtlinie einzuordnen. Denn im Gegensatz zum Beamten im Bereit­schafts­dienst halte sich ein fahrender Beamter während der Fahrt nicht an einem bestimmten Ort auf, an dem er seinem Dienstherrn zur Verfügung stehe, um auf Abruf sofort Leistungen zu erbringen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen hat das Verwal­tungs­gericht die Berufung zugelassen. Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/05 des VG Koblenz vom 23.05.2005

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