Die Familie, die bereits 1996 nach Deutschland gekommen war, beantragte damals die Gewährung von Asyl. Dieses erste Asylverfahren blieb ebenso erfolglos wie weitere Verfahren, die in der Folgezeit durchgeführt wurden. Im Juli 2006 stellte die Familie den sechsten Folgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederum ablehnte. Daraufhin erhob die Familie Klage und beantragte vorläufigen Rechtschutz, um bis zur Entscheidung hierüber in Deutschland bleiben zu können. Das Verwaltungsgericht Koblenz kam dem Eilantrag aber nicht nach. Daraufhin wurde die Familie, die sich ins Kirchenasyl begeben hatte, von der Stadt Koblenz in die Türkei abgeschoben. Da die Klage gleichwohl aufrechterhalten wurde, musste über sie noch entschieden werden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, offensichtlich unbegründet. Es habe kein Grund bestanden, das frühere Asylverfahren der Familie wieder aufzugreifen. Die im jetzigen Verfahren vorgelegten Unterlagen seien plumpe Fälschungen und völlig ungeeignet, zu einer für die Familie günstigeren Beurteilung zu führen. Bei dem vorgelegten Haftbefehl, der das Datum 5. Juni 2006 trage, handele es sich offenkundig um ein Formular bzw. Faksimile, das nicht von offiziellen Stellen in der Türkei ausgefüllt worden sei und zahlreiche Fälschungsmerkmale aufweise. Auch die übrigen Unterlagen seien gefälscht und bezögen sich zudem auf den Haftbefehl vom 5. Juni 2006. Von daher lägen keine Gründe vor, welche die zuvor ergangenen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes in Frage stellten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des VG Koblenz vom 21.02.2007