15.11.2024
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Dokument-Nr. 24253

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Urteil26.04.2017Verwaltungsgericht Koblenz2 K 1352/16.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2017

Soldat hat keinen Anspruch auf "Bunkerzulage" bei Arbeit in Fliegerhorst-Gebäude mit natürlichem Licht und Belüf­tungs­anlageStaffel­gefechts­stand kann nicht als verbunkerte Anlage angesehen werden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Soldat, der in einem Staffel­gefechts­stand arbeitet, der eine direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft besitzt, keinen Anspruch auf eine sogenannte "Bunkerzulage" hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Soldat, erhielt bis Ende Juli 2016 die sogenannte Bunkerzulage. Er geht auf dem Fliegerhorst in Büchel seinem Dienst in einem Gebäude nach, das in Stahlbetonweise errichtet ist und als Staffel­ge­fechtsstand genutzt wird. Das Gebäude hat keine Fenster und verfügt über eine Belüf­tungs­anlage. Das Personal kann das Gebäude jederzeit verlassen. Das Streitkräfteamt besichtigte das Gebäude und stufte es nicht als verbunkerte Anlage ein. Daraufhin erhielt der Kläger die Nachricht, dass ihm die Bunkerzulage entzogen werde. Hiergegen erhob er zunächst erfolglos Beschwerde und bat im Anschluss um Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht.

Gebäude mit direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft kann nicht als Bunkeranlage eingestuft werden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Soldat keinen Anspruch auf die begehrte Zulage hat. Der Staffel­ge­fechtsstand könne nicht als verbunkerte Anlage angesehen werden. Bei solchen Anlagen handele es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen um Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft. Das Gebäude, in dem der Kläger seinen Dienst leiste, verfüge über eine natürliche Belüftung. Insofern sei die Einschätzung des Streit­kräf­teamtes maßgeblich, das nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Einschät­zungs­prä­ro­gative für die Klassifizierung der in Frage kommenden Gebäude habe. Dieses Amt habe nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Annahmen es zu der Feststellung gekommen sei, dass das Gebäude zu 100 % mit Außenluft und nicht teilweise mit aufbereiteter Luft versorgt werde. Das Dazwi­schen­schalten einer Lüftungsanlage oder eines Ventilators rechtfertige keine andere Beurteilung. Zudem stehe der Einstufung des Gebäudes als verbunkerte Anlage entgegen, dass es über eine ausreichende Raumhöhe verfüge und es jederzeit verlassen werden könne. Der Normgeber habe mit der Zulage besondere Belastungen ausgleichen wollen. Solche Belastungen habe er nur in den Fällen angenommen, in denen Dienst in niedrigen und abgeschlossenen Gebäuden verrichtet werden müsse.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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