21.11.2024
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Dokument-Nr. 32975

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.05.2023

Kein Anspruch auf Parkplatz­rückbau und Änderung der Straßen­reinigungs­satzung der OrtsgemeindeErweiterung der Anlie­ger­pa­rk­fläche sowie die Neuanlegung des Gehweges nicht rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde auf Folgen­be­sei­tigung und Änderung der Straßen­reinigungs­satzung abgewiesen.

In den Jahren 2019 und 2022 fanden in der beklagten Ortsgemeinde Rodungs- und Baumaßnahmen statt, in deren Zuge es u. a. zu der Erweiterung eines Anlie­ger­pa­rk­platzes und der Neuanlegung eines Gehweges gekommen ist. Der Kläger, Eigentümer eines in der Nähe der vorgenannten Rodungs- und Baumaßnahmen gelegenen Grundstücks, wandte sich im April 2022 an die beklagte Ortsgemeinde. Er sprach sich gegen die zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Erweiterung der Anlie­ger­pa­rk­fläche aus und forderte eine Wiederaufforstung der gerodeten Fläche. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob der Kläger bei dem Verwal­tungs­gericht Koblenz Klage, mit der er die Ortsgemeinde auf Folgen­be­sei­tigung wegen der zwischen­zeit­lichen Erweiterung des Anlie­ger­pa­rk­platzes und der Neuanlage eines Gehweges in Anspruch nahm und überdies die Änderung der Straßenreinigungssatzung in Bezug auf die Übertragung der Schnee­räu­mungs­pflicht beanspruchte.

VG: Weder Anspruch auf Rückbau und Wieder­auf­forstung noch Anspruch auf Änderung der Straßen­rei­ni­gungs­satzung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch auf Rückbau und Wieder­auf­forstung ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgen­be­sei­tigung. Die Beklagte habe durch die Erweiterung der Anlie­ger­pa­rk­fläche sowie die Neuanlegung des Gehweges schon keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Davon unabhängig könne der Kläger insoweit auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Darüber hinaus stehe ihm kein Anspruch auf Änderung der Straßen­rei­ni­gungs­satzung zu. Die dort geregelte Übertragung der Schnee­räu­mungs­pflicht sei im Fall des Klägers, der seinen Straße­n­ab­schnitt gegebenenfalls mehrfach räumen müsse, unter Zumut­ba­r­keits­ge­sichts­punkten nicht zu beanstanden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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