18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.05.2023

Glücks­spiel­rechtliche Sperrungs­a­n­ordnung gegenüber Anbieterin von Tele­kommunikations­dienst­leistungen ist rechtswidrigAuch kein Rückgriff auf die im Glücks­spiel­staats­vertrag 2021 enthaltene Auffan­ger­mäch­tigung gerechtfertigt

Für die gegenüber einer Anbieterin von Tele­kommunikations­dienst­leistungen ergangene Sperrungs­a­n­ordnung für unerlaubte Glückss­pie­l­an­gebote im Internet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Beklagte erließ im Rahmen der Glückss­pie­laufsicht eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungs­an­bieterin. Dabei gab sie der Klägerin u. a. auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotte­rie­un­ter­nehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangs­ver­mittlerin zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glückss­pie­l­an­gebote vermittelt bzw. veranstaltet werden (sog. Mirror-Pages), zu sperren. Die von der Klägerin gegen die glückss­piel­rechtliche Sperrungs­a­n­ordnung erhobene Klage hatte Erfolg.

Sperranordnung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Die angegriffene Sperrungs­a­n­ordnung sei rechtswidrig. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glückss­pie­lan­bieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangs­ver­mittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verant­wort­licher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glückss­piel­staats­vertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungs­a­n­ordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glückss­piel­staats­vertrag 2021 enthaltene Auffan­ger­mäch­tigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sog. Mirror-Pages betreffende Sperrungs­a­n­ordnung ebenfalls keinen Bestand haben. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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