15.11.2024
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Dokument-Nr. 10202

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.08.2010

VG Koblenz: Festbeträge für Arznei­mit­tel­beihilfe nicht anwendbar§ 22 Abs. 3 der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung begrenze Beihilfe nicht auf Festbetragshöhe

Die Begrenzung von Arznei­mit­tel­beihilfe nach der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbe­reichs­ver­waltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwal­tungs­gericht erhoben.

Kürzung der Beihilfe auf Höhe eines Festbetrags unwirksam

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 22 Abs. 3 der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundes­mi­nis­terium des Innern, entsprechende Verwal­tungs­vor­schriften zu schaffen. Verwal­tungs­vor­schriften seien aber als nicht­ge­setzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihil­fean­spruch zu kürzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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