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Dokument-Nr. 36164

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss23.07.2026

Eigentümer mit Eilantrag gegen Rückbau seines durch Brand erheblich beschädigten Gebäudes erfolgreichStreit um Brandhaus in Betzdorfer Fußgängerzone

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat einem Eilantrag gegen die Anordnung des Rückbaus einer durch einen Brand beschädigten Gebäudehälfte in Betzdorf stattgegeben.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einer Doppel­haus­hälfte bebauten Grundstücks in der Betzdorfer Fußgängerzone, welches durch einen Brand im Januar 2024 erheblich beschädigt wurde. Die Haushälfte auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück wurde in der Folge abgerissen.

Im Juni 2026 gab die Kreisverwaltung Altenkirchen dem Antragsteller auf, die auf seinem Grundstück verbliebene Gebäudehälfte aufgrund von erheblichen Bedenken betreffend deren Standsicherheit unverzüglich zurückzubauen. Hiergegen erhob der Antragsteller im Juli 2026 Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Erfolgs­aus­sichten des Widerspruchs gegen den verfügten Rückbau der verbliebenen Gebäudehälfte seien derzeit offen, so die Koblenzer Richter. Zwar spreche sehr viel dafür, dass das Gebäude nicht mehr den Anforderungen an die Standsicherheit genüge. Ob dies allerdings im Wege einer Ermes­sens­re­du­zierung auf Null einen vollständigen Rückbau des gesamten Gebäudes gebiete, weil damit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Leib oder Leben von Personen, die sich insbesondere in der Betzdorfer Fußgängerzone aufhielten, einhergehe, könne anhand der dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht abschließend beantwortet werden. Insoweit fehlten in den Akten substantiierte und nachvoll­ziehbare Bewertungen eines Sachver­ständigen, die eine solche Annahme stützten. Ebenso sei nicht abschließend geklärt, ob ggf. Maßnahmen von geringerer Eingriff­sin­tensität ausreichten, um Gefahren für Leib und Leben zumindest vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwehren.

Die aufgrund der offenen Erfolgs­aus­sichten vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle derzeit zu Gunsten des Antragstellers aus. Sollte sich der verfügte vollständige Rückbau des Gebäudes im Nachhinein als rechtswidrig herausstellen, entstünde für den Antragsteller, der nach Aktenlage den Brand nicht verursacht und einen Bauantrag zum Wiederaufbau seines Hauses gestellt habe, möglicherweise ein irreparabler Rechtsverlust. Dieses Interesse überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts jedenfalls solange, bis hinreichend ermittelt sei, ob und ggf. welche Gefahren für Dritte durch die wahrscheinlich fehlende Standsicherheit des Gebäudes drohten. Insoweit habe der Antragsgegner die Möglichkeit, zeitnah die Ersatzvornahme hinsichtlich der bereits mit sofort vollziehbarem Bescheid aus August 2025 geforderten Vorlage eines Stand­si­cher­heits­nach­weises inklusive Bestand­s­aufnahme anzudrohen, falls der Antragsteller sich nach wie vor weigere, die ihm aufgegebene Verpflichtung zu erfüllen. Es sei davon auszugehen, dass eine abschließende Bewertung durch einen Sachver­ständigen innerhalb eines noch vertretbaren Zeitrahmens eingeholt werden könne.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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