21.11.2024
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Dokument-Nr. 8263

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss28.07.2009

VG Koblenz zur Lärmbelästigung durch den Bau einer Spiel- und FreizeitstätteIm Zweifelsfall muss Lärmgutachten über mögliche unzumutbare Belastungen entscheiden

Eine Glaubens­ge­mein­schaft kann den Bau einer Spiel- und Freizeitfläche auf dem Gelände einer an ihr Grundstück angrenzende Jugend­bil­dungs­stätte nicht stoppen. Sofern schon früher auf diesem Gelände Sport- und Freizeit­ak­ti­vitäten stattfanden, ist eine bisher unbekannte Lärmbelästigung für die angrenzenden Gebäude nicht zu erwarten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erteilte der beigeladenen Glaubens­ge­mein­schaft eine Baugenehmigung zur Umgestaltung von Freiflächen mit Spiel- und Bewegungs­be­reichen, wozu ein Grillplatz sowie ein Basketball- und ein Multifeld gehören. Hiergegen wandte sich eine andere Glaubens­ge­mein­schaft und machte u. a. geltend, die Anlagen seien ihr gegenüber rücksichtslos, da von ihnen unzumutbare Lärmbe­ein­träch­ti­gungen ausgingen. Auf ihrem Grundstück befinde sich ein Priesterhaus, in dem regelmäßig Schwei­ge­ex­er­zitien stattfänden. Außerdem stehe in der Nähe der Spielfelder eine Kapelle, die als Wallfahrts­stätte diene.

Baufläche wird bereits seit Jahren für Freizeitsport genutzt

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Eine Rücksichts­lo­sigkeit des Vorhabens, so die Richter, könne die Antragstellerin jedenfalls nicht im Hinblick auf die Kapelle geltend machen, da diese nicht im Eigentum der Antragstellerin stehe. Im Übrigen könne im Eilverfahren nicht beantwortet werden, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen für die Antragstellerin führe. Dies sei vielmehr im Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären, in dem gegebenenfalls ein Lärmgutachten eingeholt werden müsse. Ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären sei die Frage, ob sich die Antragstellerin – angesichts des Umstandes, dass die Jugend­bil­dungs­stätte bereits seit 40 Jahren in der heutigen Form genutzt werde und schon in der Vergangenheit auf den vorhandenen Spielfeldern Ballspiele stattgefunden hätten – überhaupt noch gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden könne. Das Interesse der Beigeladenen von der Baugenehmigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache Gebrauch machen zu können, sei letztendlich höher zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der baulichen Anlage verschont zu bleiben. Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich, dass es zu Lärmbe­ein­träch­ti­gungen komme, die der Antragstellerin nicht bereits für die Dauer des Haupt­sa­che­ver­fahrens zuzumuten seien. Zum anderen würden mit der Fortsetzung der Bauarbeiten für die Antragstellerin keine nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen, da die Nutzung der genehmigten Anlage bei Überschreitung der zulässigen Lärmwerte nachträglich beschränkt werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des VG Koblenz vom 06.08.2009

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