14.11.2024
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Dokument-Nr. 11018

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Beschluss27.01.2011Verwaltungsgericht Koblenz1 L 56/11.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss27.01.2011

Politische Meinung­s­äu­ße­rungen des Bürgermeisters in Gemein­de­amtsblatt ohne Bezug zur Gemeinde unzulässigGrußwort überschreitet verfas­sungs­rechtliche Grenzen der zulässigen Öffent­lich­keits­arbeit eines kommunalen Amtsträgers

Ein Ortsbür­ger­meister darf im amtlichen Teil eines Mittei­lungs­blattes keine Stellungnahme zu allge­mein­po­li­tischen Fragen abgeben, die keinen spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall erschien am 24. Dezember 2010 im amtlichen Teil des Mittei­lungs­blatts der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim das Weihnachts­grußwort eines Ortsbür­ger­meisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und landes­po­li­tischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landes­po­li­tische Vorkommnisse eingegangen. Nach einer Rüge der Kommu­na­l­aufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung in geeigneter Weise im Mittei­lungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbür­ger­meister beim Verwal­tungs­gericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröf­fent­lichung zu verhindern.

Textliche Gestaltung des Grußwortes bringt partei­po­li­tische Präferenz klar zum Ausdruck und verletzt Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der partei­po­li­tischen Neutralität

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröf­fent­lichung der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch zu, mit dem er die geplante Veröf­fent­lichung zu dem von ihm gefertigten Weihnachts­grußwort verhindern könne. Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffent­lich­keits­arbeit könne ein Ortsbür­ger­meister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein allge­mein­po­li­tisches Mandat. Die Veröf­fent­lichung des Weihnachts­gruß­wortes des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite das Grußwort offensichtlich die verfas­sungs­recht­lichen Grenzen der zulässigen Öffent­lich­keits­arbeit eines kommunalen Amtsträgers. Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die partei­po­li­tische Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der partei­po­li­tischen Neutralität verletze. Die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle Verantwortung für den amtlichen Teil des Mittei­lungs­blatts und habe die Veröf­fent­lichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte Erklärung im Mittei­lungsblatt, wonach das Weihnachts­grußwort nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen mit partei­po­li­tischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbür­ger­meisters würden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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