Dokument-Nr. 3840
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss20.02.2007
Sperrzeitregelung ist rechtswidrig
Eine Sperrzeitregelung für eine Diskothek ist rechtswidrig, wenn zwingende Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis vorliegen. In diesem Fall fehlt der Regelung nämlich die Eignung rechtmäßige Zustände herzustellen. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Diskothek wurde 1979 baurechtlich genehmigt. Sie befindet sich im Keller eines Geschäftsgebäudes. In der Umgebung sind sowohl Wohn- als auch weitere Geschäftsgebäude anzutreffen. Nach zahlreichen Nachbarbeschwerden setzte die zuständige Verbandsgemeinde die Sperrzeiten in den Nächten zum Montag bis zum Freitag von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie zum Samstag und Sonntag von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr fest. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an, um den Schutz der Nachtruhe der benachbarten Wohnhäuser zu gewährleisten. Hiergegen legte die Betreiberin der Diskothek, eine GmbH, Widerspruch ein und trug vor, dass der überwiegende Zustrom der Gäste erst in der Zeit von 24.00 Uhr bis 01.30 Uhr stattfinde, so dass der Betrieb der Diskothek bei Beachtung der Sperrzeiten aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden müsse. Der Widerspruch blieb erfolglos. Bereits zuvor hatte die Betreiberin beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, um die festgesetzten Sperrzeiten derzeit nicht beachten zu müssen.
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen, so das Gericht, falle zu Gunsten der Betreiberin aus, da die Anfechtung der Sperrzeitregelung voraussichtlich erfolgreich sein werde. Diese Verfügung sei nämlich rechtswidrig. Zwar dürften nach den gesetzlichen Bestimmungen Sperrzeiten festgelegt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliege oder wenn besondere örtliche Verhältnisse bestünden. Der Erlass einer derartigen Regelung scheide jedoch u.a. dann aus, wenn Gründe vorlägen, die zwingend eine Rücknahme oder einen Widerruf der erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis verlangten. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da die Geschäftsführer der Betreiberin im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig seien. Seit dem Jahr 2003 komme es durch Besucher der Diskothek regelmäßig zu nächtlichen Ruhestörungen und Straftaten, deren Bandbreite von Sachbeschädigungen und Diebstählen, über Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Trunkenheitsfahrten bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen, verhinderten Massenschlägereien und zuletzt einer versuchten Vergewaltigung reichten. Die Straftaten würden häufig durch alkoholbedingte Exzesse ausgelöst. Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen trügen hierzu insbesondere die von der Antragstellerin massiv beworbenen sog. „50-cent-partys” bei, bei denen u.a. Wodka und Flaschenbier für diesen Preis abgegeben würden. Mit der Werbung, für einen geringen Betrag Alkohol in unbegrenztem Umfang konsumieren zu können, würden gezielt Gäste angesprochen, die im alkoholisierten Zustand zu Gewalt und Störungen der öffentlichen Ordnung neigten. Ein ernsthaftes Bemühen der Betreiberin, durch geeignete betriebliche Maßnahmen zur Behebung der daraus resultierenden Probleme beizutragen, sei nicht erkennbar. Vielmehr verlagere die Betreiberin diese Probleme auf die Allgemeinheit und nehme Verletzungen wichtiger Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum in Kauf. Dies führe zur Unzuverlässigkeit der hierfür verantwortlichen Geschäftsführer. Ferner sei die Sperrzeitregelung auch nicht geeignet, eine Einhaltung der zulässigen Immissionswerte und damit rechtmäßige Zustände hinsichtlich der Lärmproblematik herbeizuführen. Mithin sei die Regelung auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2007 des VG Koblenz vom 23.02.2007
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