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Dokument-Nr. 33837

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.02.2024

Arbeitgeber muss Kosten für Abschiebung zahlenIllegale Beschäftigung von Ausländern ohne Auf­enthalts­erlaubnis begründet Übernahme der Kosten für Abschiebung

Ein Bauunternehmer muss die Kosten für die Abschiebung eines albanischen Staats­an­ge­hörigen zahlen, der auf einer Baustelle des Bauunternehmers gearbeitet hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger betreibt ein Baugewerbe und hatte einen albanischen Staats­an­ge­hörigen beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Der Albaner wurde im März 2023 im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll auf einer Baustelle des Klägers im Landkreis Bad Kreuznach angetroffen. In der Folgezeit wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen, bis er am 18. April 2023 nach Albanien abgeschoben wurde. Es entstanden Abschie­bungs­kosten in Höhe von 5.849,01 €. Der Landkreis Bad Kreuznach verlangte mittels Bescheid von dem Kläger als Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Erwer­b­s­tä­tigkeit war nicht erlaubt

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, hafte aufgrund der Vorschriften des Aufent­halts­ge­setzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwer­b­s­tä­tigkeit des Albaners nicht erlaubt gewesen sei. Der Kläger müsse auch die Kosten der Abschie­bungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Albaner nach Ablauf der Ausreisefrist stationär habe behandelt werden müssen; hierüber habe er die zuständigen Stellen nicht informiert. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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