21.11.2024
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Dokument-Nr. 28899

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil29.05.2020

VG Koblenz: Gewerbebetriebe müssen für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren zahlenGebüh­ren­be­messung stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgaben­gleichheit dar

Das Land Rheinland-Pfalz kann Sondernutzungs­gebühren für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen von gewerblich genutzten Grundstücken erheben. Die Bemessung der Gebührenhöhe anhand des Gebüh­ren­ka­talogs des Landesbetriebs Mobilität (LBM) ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 setzte der Beklagte - das Land Rheinland-Pfalz - zu Lasten der Klägerin, welche auf ihrem Betrie­bs­grundstück eine Schreinerei betreibt, eine jährliche Sonder­nut­zungs­gebühr für die Nutzung einer Zufahrt zu der angrenzenden Landesstraße fest. Dabei orientierte er sich bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens, welcher eine jährliche Sonder­nut­zungs­gebühr von 20,00 € bis 5.189,00 € vorsieht, an dem Gebührenkatalog des LBM.

Klägerin hält Sonder­nut­zungs­gebühr für rechtswidrig

Nachdem auf den Widerspruch der Klägerin die Gebühr reduziert und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen worden war, verfolgte diese ihr Begehren im Wege der Klage weiter. Dabei trug sie vor, die Erhebung der Sonder­nut­zungs­gebühr sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Insbesondere sei der angewandte Gebührenkatalog des LBM unvereinbar mit den verfas­sungs­recht­lichen und einfach­ge­setz­lichen Anforderungen an die Gebüh­ren­be­messung. Die Festsetzungen des Katalogs seien teilweise willkürlich und vorteilsfremd.

Orientierung an Gebührenkatalog des LBM grundsätzlich zulässig

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht. Zwar seien gegenüber der Klägerin insgesamt zu hohe Gebühren festgesetzt worden. Der Beklagte könne sich hingegen grundsätzlich bei der Festsetzung der Gebühr, an dem Gebührenkatalog des LBM orientieren. Die in diesem Katalog geregelten Bemes­sungs­kri­terien konkretisierten die Ermes­sens­ausübung des Beklagten bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen und dem Bestimmt­heits­grundsatz genügenden Gebührenrahmens.

Gebührenkatalog mit im Landess­tra­ßen­gesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar

Der Gebührenkatalog sei mit den im Landess­tra­ßen­gesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar. Nach diesen seien bei der Bemessung der Sonder­nut­zungs­gebühr Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebüh­ren­schuldners zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben genüge der Gebührenkatalog, indem er bei der Bemessung der Gebühr unter anderem auf die Verkehrs­be­lastung der Straße abstelle. Diese sei ein Indikator für die Einschränkung des Gemeingebrauchs.

Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgaben­gleichheit

Die Gebüh­ren­be­messung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Abgaben­gleichheit. Vielmehr enthalte der Gebührenkatalog ausreichende Diffe­ren­zie­rungen im Hinblick auf die verschiedenen Arten der gewerblichen Betätigung und belaste diese unterschiedlich stark. Der Beklagte habe sich bei der Bemessung der Gebühr zudem an den Beschäf­tig­ten­zahlen orientieren dürfen. Denn die Zahl der Mitarbeiter bilde die Größe des Betriebs und damit den wirtschaft­lichen Vorteil ebenso wie die wahrscheinliche Zahl der Fahrzeug­be­we­gungen und damit den Umfang der Belastung des Gemeingebrauchs durch Abbiegevorgänge in typisierender Weise ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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