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Dokument-Nr. 1169

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Urteil18.10.2005Verwaltungsgericht Koblenz1 K 733/05.KO, 1 K 879/05.KO, 1 K 824/05.KO, 1 K 872/05.KO und 1 K 1001/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.10.2005

Keine Genehmigung für eine Reifen­sor­tier­anlage

Eine Reifen­sor­tier­anlage darf in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zugelassen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Beigeladene betreibt in einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis einen Handel mit Neu- und Gebrauchtreifen sowie die Entsorgung und Verwertung von Altreifen. Die Betrie­bs­grund­stücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in einem Bereich, der als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Nachdem eine Überschreitung der erlaubten Lager­ka­pa­zitäten festgestellt worden war, genehmigte die SGD Nord auf Antrag der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Altrei­fen­ver­wertung (Sortierung) mit einer täglichen Durch­satz­leistung von 50 t. Hiermit waren sowohl die Ortsgemeinde Seck als auch Nachbarn nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren jeweils Klage beim Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klagen hatten Erfolg. Die SGD Nord habe, so das Gericht, die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fehlerhaft beurteilt. Gegenstand des Geneh­mi­gungs­antrags der Beigeladenen sei der Betrieb zur Entsorgung und Verwertung von Altreifen, der sich nach der Anlagen- und Betrie­bs­be­schreibung in drei Phasen gliedern lasse: Anliefern von täglich bis zu 50 t Reifen und Felgen, Entladen und Sortieren. Die Zulassung einer solchen Anlage verstoße gegen den einschlägigen Bebauungsplan. Dieser Plan setze für die betroffenen Grundstücke fest, dass neben Lagerplätzen und Lagerhallen nur solche Betriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Hiermit werde bezweckt, die in der Nachbarschaft gelegene Wohnbebauung zu schützen. Eine Reifen­sor­tier­anlage in der Größenordnung, wie sie die Beigeladene betreibe, sei bei einer objektiven Betrach­tungsweise aber ein Störfaktor für die umliegenden Wohnhäuser. Denn von einem solchen Betrieb gingen nach der Wertung des Immis­si­ons­schutz­rechts regel­mäßig schädliche Umwelt­ein­wir­kungen auf die Nachbarschaft aus. Angesichts dessen verletze die erteilte Genehmigung die betroffene Ortsgemeinde in ihrer verfas­sungs­­rechtlich garantierten Planungshoheit und die Nachbarn in ihrem Anspruch, nur solche Betriebe im eingeschränkten Gewerbegebiet zuzulassen, die ihre Wohnbebauung nicht wesentlich störten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 27.10.2005

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