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Dokument-Nr. 32746

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Urteil27.02.2023Verwaltungsgericht Koblenz1 K 604/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.02.2023

Errichtung von Klein­wind­energie­anlagen für den Eigenbedarf ist im Außenbereich privilegiertKein Ausschluss von Klein­wind­energie­anlagen zu Deckung des Eigenbedarfs durch gesetzliche Vorschriften

Klein­wind­energie­anlagen können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, unabhängig von der Frage, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Kläger beantragten für ihr im Außenbereich liegendes Grundstück die Erteilung eines Bauvor­be­scheides für die Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen (KWEA) mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 6,5 m. Diesen lehnte der Beklagte u. a. mit dem Argument ab, diese seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben zu behandeln, da hierunter nur solche Windener­gie­anlagen zu fassen seien, die der öffentlichen Versorgung dienten. Eine Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz sei von den Klägern jedoch nicht beabsichtigt. Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen.

Kläger halten Bauvorhaben für geneh­mi­gungsfrei

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren verfolgten die Kläger ihr Begehren im Klageverfahren weiter und trugen vor, ihr Vorhaben sei bereits deshalb geneh­mi­gungsfrei, weil es einem landwirt­schaft­lichen Betrieb diene. Sie beabsichtigten die Errichtung eines ökologisch ausgerichteten Imkerei­be­triebes, der mit dem aus dem Betrieb der KWEA gewonnenen Strom betrieben werden solle. Jedenfalls hätten Sie einen Anspruch auf Erteilung des Bauvor­be­scheides.

VG: Bauvorhaben geneh­mi­gungs­pflichtig

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zwar sei das Vorhaben geneh­mi­gungs­pflichtig, da es keinem landwirt­schaft­lichen Betrieb im Sinne des Gesetzes diene, so die Koblenzer Richter. Denn ein vernünftiger Landwirt würde unter Berück­sich­tigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zunächst den Betrieb gründen, alle hierfür zwingend erforderlichen Maßnahmen durchführen und erst danach dem Betrieb dienende KWEA errichten. Die Kläger hätten hingegen bereits mit der Errichtung der KWEA begonnen, obwohl sie nach ihrem Betriebsplan erst ab 2027 die Energie von vier KWEA für die Imkerei benötigten.

Errichtung der KWEA aber privilegiert

Das Vorhaben sei jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert, weil es der Nutzung der Windenergie diene. Sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik der gesetzlichen Vorschrift lasse sich ein Ausschluss von Klein­win­d­ener­gie­anlagen zur Deckung des Eigenbedarfs nicht entnehmen. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck des Privi­le­gie­rung­s­tat­be­standes - die Förderung der Windenergie als positiven Beitrag zum Klimaschutz - für dieses Verständnis. Öffentliche Belange, die Gegenstand der Bauvoranfrage seien, ständen dem Vorhaben nicht entgegen. Weder verursachten die Anlagen eine erhebliche Verunstaltung des Landschafts­bildes - zumal die Kläger eine farbliche Anpassung an die sich in der Nähe befindlichen Bäume angeboten hätten - noch sei die Verfestigung einer Split­ter­siedlung zu befürchten. Das VG hat die Berufung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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