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Dokument-Nr. 35715

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Urteil09.01.2026Verwaltungsgericht Koblenz1 K 602/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.01.2026

Umfang der zulässigen Werbung und zulässiges Verhalten im Wahlkampf zur Bürger­meis­terwahlWahl des Bürgermeisters der Verbands­ge­meinde Puderbach bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat eine Klage gegen die im April 2025 durchgeführte Bürger­meis­terwahl der Verbands­ge­meinde Puderbach abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl sowie der anschließenden Stichwahl kam es zu verschiedenen medialen Veröf­fent­li­chungen. Im nicht-amtlichen Teil des Mittei­lungs­blatts der Verbands­ge­meinde Puderbach wurde durch die Freie Wähler­ge­mein­schaft Verbands­ge­meinde Puderbach e. V. mehrmals ein Inserat veröffentlicht, in dem für die Wahl des später erfolgreichen Bewerbers geworben wurde und unter dem die Namen und Funktionen zahlreicher Mitglieder der Wähler­ge­mein­schaft aufgelistet waren. Darüber hinaus rief der später gewählte Kandidat unter zwei von ihm auf Facebook und Instagram geposteten Bildern, welche ihn gemeinsam mit dem Landrat und dem 1. Kreis­bei­ge­ordneten des Landkreises Neuwied zeigten, dazu auf, ihn zu wählen. Der 1. Kreis­bei­ge­ordnete des Landkreises Neuwied teilte zudem am Tag der Stichwahl zwei Beiträge des später gewählten Bewerbers auf Facebook. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhob der Kläger unter Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchs­be­scheid der Kreisverwaltung Neuwied Klage gegen die Wahl.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Wahlgrundsatz der freien Wahl sei durch die genannten Veröf­fent­li­chungen nicht verletzt, so die Koblenzer Richter. Hierbei handele es sich nicht um unzulässige Wahlwerbung.

Die von dem später gewählten Kandidaten geposteten Bilder mit dem Landrat und dem 1. Kreis­bei­ge­ordneten des Landkreises Neuwied enthielten auch unter Berück­sich­tigung der hierin enthaltenen Äußerungen keine amtlichen Wahlemp­feh­lungen. Vielmehr stelle es ein zulässiges Verhalten im Wahlkampf dar, wenn Kandidaten damit werben würden, in der lokalen Politik bereits gut vernetzt zu sein.

Außerdem habe der 1. Kreis­bei­ge­ordnete des Landkreises Neuwied die ihm obliegende Neutra­li­täts­pflicht nicht verletzt, indem er einen Post des später gewählten Bewerbers auf Facebook geteilt habe. Er habe diesen Post nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Bürger im Rahmen der freien Meinung­s­äu­ßerung veröffentlicht, zumal er beim Reposten des Beitrags keine amtlichen Mittel in Anspruch genommen habe.

Die Inserate der Freien Wähler­ge­mein­schaft im Amtsblatt der Verbands­ge­meinde stammten erkennbar nicht von Amtsträgern, sondern seien als Wahlwerbung einer politischen Gruppierung zu charak­te­ri­sieren. Dies ergebe sich aus der Aufmachung der Anzeigen. Die Bezeichnung der amtlichen Funktionen der genannten Personen stehe offensichtlich nicht im Vordergrund. Zudem hätten sich die Inserate nicht im amtlichen Teil des Mittei­lungs­blatts befunden.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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