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Dokument-Nr. 3298

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Urteil19.10.2006Verwaltungsgericht Koblenz1 K 573/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.10.2006

Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Antwort durch den Bürgermeister

Ein Verbands­bür­ger­meister braucht eine Frage eines Ratsmitglieds nur dann zu beantworten, wenn dieses hinreichend deutlich gemacht hat, dass es sich um eine förmliche Anfrage im Sinne der gemein­de­recht­lichen Vorschriften handelt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nachdem der Bürgermeister der Verbands­ge­meinde Altenahr drei in der vorherigen Ratssitzung seiner Verbands­ge­meinde gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit einer gewerblich genutzten Freizeitanlage stehen, beantwortet hatte, ergriff der Kläger, ein Ratsmitglied, in der Ratssitzung am 13. Dezember 2005 das Wort. Im Verlauf einer längeren Rede formulierte er eine Vielzahl von Fragen, ohne ausdrücklich kund zu tun, dass es sich um eine förmliche Anfrage handelt. Die abschließende Frage hatte zum Gegenstand, ob der Bürgermeister mit rechtlichen Mitteln gegen eine immer noch fortdauernde Beein­träch­tigung vorgehen wolle. Nach einiger Zeit nahm der Bürgermeister schriftlich Stellung zu dem Redebeitrag und teilte mit, dass er keine Veranlassung zum Tätigwerden sehe. Da das Ratsmitglied die Beantwortung nicht als ausreichend ansah, erhob es Klage mit dem Ziel, der Bürgermeister möge zur detaillierten Beantwortung seiner Fragen verurteilt werden. Zumindest solle das Gericht feststellen, dass bisher keine ausreichende Beantwortung erfolgt sei.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Zwar ergebe sich aus den kommu­na­l­recht­lichen Vorschriften das Recht des Ratsmitgliedes, über einzelne Angelegenheiten schriftliche oder in einer Sitzung des Rates mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Dieser sei verpflichtet, die Anfragen binnen angemessener Zeit zu beantworten. Eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestehe aber nur dann, wenn die Anfrage auf die Beschaffung von Sachin­for­ma­tionen gerichtet sei. Zudem müsse das Ratsmitglied hinreichend deutlich machen, dass es sich um eine förmliche Anfrage handele und welche Fragen konkret zu beantworten seien. Diesen Anforderungen habe der Beitrag des Ratsmitglieds in der Dezembersitzung des Verbands­ge­mein­derates bei der gebotenen objektiven Betrach­tungsweise nicht genügt. Die Rede des Ratsmitglieds habe sich mit dem Verhalten des Bürgermeisters im Zusammenhang mit Genehmigungen bezüglich einer Freizeitanlage kritisch ausein­an­der­gesetzt und sei bei verständiger Würdigung eine Meinung­s­äu­ßerung und keine Anfrage im Sinne der Gemeindeordnung gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des VG Koblenz vom 02.11.2006

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