21.11.2024
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Urteil12.03.2024Verwaltungsgericht Koblenz1 K 55/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.03.2024

Flughafen Frankfurt-Hahn darf staatliche Beihilfen vorerst behalten

Das Land Rheinland-Pfalz darf dem Flughafen Frankfurt-Hahn für die Jahre 2017 und 2018 gewährte Beihilfen zunächst nicht zurückfordern. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und hob den Rücknahme- und Rückfor­de­rungs­be­scheid auf.

Der Flughafen Frankfurt-Hahn erhielt für die Jahre 2017 und 2018 staatliche Beihilfen in Form einer Betrie­bs­beihilfe in Höhe von rund zehn Millionen Euro. Diese Beihilfen waren von der EU-Kommission genehmigt worden. Im Mai 2021 erklärte das (erstin­sta­nzliche) Gericht der Europäischen Union die Genehmigung der Europäischen Kommission für nichtig. Daraufhin nahm das Land Rheinland-Pfalz die Zuwen­dungs­be­scheide zurück und forderte die Flugha­fen­ge­sell­schaft Frankfurt-Hahn zur Rückzahlung der Beihilfe auf. Die Flugha­fen­ge­sell­schaft war mit der Rückforderung nicht einverstanden und erhob dagegen Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Im September 2023 hob der Europäische Gerichtshof das Nichtig­keits­urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurück.

Die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht hatte Erfolg. Der Beklagte, so die Koblenzer Richter, dürfe weder die Zuwen­dungs­be­scheide zurücknehmen noch die Rückzahlung der Beihilfe verlangen. Aufgrund der Aufhebung des Nichtig­keits­urteils durch den Europäischen Gerichtshof und der Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das (erstin­sta­nzliche) Gericht der Europäischen Union sei der Geneh­mi­gungs­be­schluss der Europäischen Kommission wiederaufgelebt. Dies habe zur Folge, dass der von dem Gericht der Europäischen Union angenommene unions­rechtliche Verstoß rückwirkend entfallen sei. Habe der Geneh­mi­gungs­be­schluss der Kommission bis zu einer anderslautenden Entscheidung eines Unionsgerichts Bestand, so sei auch die Gewährung und Auszahlung der Beihilfe rechtmäßig gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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