22.11.2024
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Dokument-Nr. 630

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Urteil16.06.2005Verwaltungsgericht Koblenz1 K 505.05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.06.2005

Wohnmobil als bauliche Anlage

Ein Wohnmobil, das in regelmäßigen Abständen auf einem Grundstück abgestellt wird und in dem der Prostitution nachgegangen wird, ist eine bauliche Anlage, deren Beseitigung gefordert werden kann. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils, das zum Zwecke der Prostitution genutzt wird. Es wird seit August 2003 regelmäßig in den Nachmit­tags­stunden auf wechselnden Wirtschafts­we­ge­flächen in den Gemarkungen Buchholz und Windhagen im Randbereich der L 272 außerhalb der Ortslage abgestellt.

Die Verbands­ge­meinde Asbach – die Beklagte – gab dem Kläger auf, sein Wohnmobil vom Straßen­rand­bereich der L 272 auf Grundstücken der Gemarkung Windhagen und Buchholz oder von sonstigen nicht genehmigten Standorten innerhalb der Verbands­ge­meinde zu beseitigen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die nur zu einem geringen Teil erfolgreich war.

Die Verbands­ge­meinde, so das Verwal­tungs­gericht Koblenz, sei berechtigt gewesen, dem Kläger die Beseitigung des Wohnmobils von den angefahrenen Standorten an der L 272 aufzugeben. Bei dem Wohnmobil handele es sich um eine bauliche Anlage, da es überwiegend ortsfest genutzt werde. Es diene der Ausübung der Prostitution und sei als Ersatz für ein Gebäude zu qualifizieren. Für eine solche Nutzung benötige man eine Baugenehmigung, die der Kläger nicht beantragt habe. Außerdem sei die Verfügung insoweit auch ermes­sens­gerecht. Das Wohnmobil könne ohne Substanzverlust von den Standorten an der L 272 entfernt werden. Die Maßnahme sei auch nicht als Berufsverbot für eine Prostituierte einzustufen. Anknüp­fungspunkt der Anordnung sei nicht das ausgeübte Gewerbe, sondern allein der baurechts­widrige Zustand, der durch die grund­s­tücks­be­zogene Nutzung des Wohnmobils begründet sei.

Rechtswidrig sei die Verfügung jedoch, soweit dem Kläger vorbeugend untersagt worden sei, das Wohnmobil auf sonstigen Standorten im Verbands­ge­mein­de­gebiet aufzustellen. Diese Regelung sei unver­hält­nismäßig, weil es dort durchaus potentielle Standorte, etwa auf Gewerbeflächen, geben könne. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger beabsichtigte, sein Wohnmobil zum Zweck der Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung an anderen Stellen im Verbands­ge­mein­de­gebiet abzustellen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2005 des VG Koblenz vom 24.06.2005

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