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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.08.2014

Keine straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis für religiösen Verkaufs- und InfostandAblehnung des Antrages nicht rechtswidrig

Für einen religiösen Verkaufs- und Infostand muss keine straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis erteilt werden, wenn der Gemeingebrauch der Straße durch deren Benutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall schloss die Straßen­bau­ver­waltung des Landes mit der Vereinigung der Benediktiner des Klosters Maria Laach im Jahr 2010 eine als Pachtvertrag bezeichnete Vereinbarung, die der Kloster­bru­der­schaft die Benutzung der Unterführung der L 113 gestattet. Diese Unterführung wurde errichtet, um die Sicherheit des Fußgän­ger­verkehrs zu gewährleisten. Sie wird insbesondere von Besuchern benutzt, die ihr Fahrzeug auf einem privaten Großparkplatz abstellen und von dort die Klosteranlagen aufsuchen. Nach Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen der Vereinigung der Benediktiner und dem Kläger bat dieser im April 2013 die Straßen­bau­ver­waltung, ihm für die Monate Mai bis Dezember 2013 eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Er beabsichtige, einmal im Monat einen kleinen Tisch und eine Staffelei im Bereich des Durchgangs vom Parkplatz zur Klosteranlage Maria Laach aufzustellen, um für eine von ihm verfasste religiöse Schrift, einen diese erläuternden Flyer sowie einen christlichen Symbol-Anhänger zu werben. Die Straßen­bau­ver­waltung lehnte diesen Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Landesbetrieb Mobilität zurück. Daraufhin beantragte der Kläger beim Verwal­tungs­gericht Koblenz die Feststellung, dass die Ablehnung seines für das Jahr 2013 gestellten Antrags rechtswidrig gewesen sei.

Einräumung von Straßen­be­nut­zungsrecht richtet sich nach Privatrecht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe im Jahr 2013 keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Sonder­nut­zungs­er­laubnis gehabt. Nach den Vorschriften des Landess­tra­ßen­rechts bedürfe der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) zwar einer Erlaubnis. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Gemeingebrauch der Straße durch deren Benutzung nicht beeinträchtigt sein könne. In einer solchen Situation richte sich die Einräumung von Rechten zur Straßenbenutzung nach dem Privatrecht. Die Fußgängerunterführung verbinde die Klosteranlagen mit einem öffentlichen Wanderweg und dem in Privateigentum stehenden Großparkplatz. Der zwischen diesen Einrichtungen stattfindende Fußgän­ger­verkehr sei kein Verkehr der L 113, die von ihrer straßen­recht­lichen Einstufung dem Durch­gangs­verkehr diene. Mithin könne der Gemeingebrauch an dieser Straße durch die Aufstellung des Tisches und der Staffelei im Bereich der Fußgän­ger­un­ter­führung nicht beeinträchtigt sein. Im Übrigen sei der Pachtvertrag über die Benutzung der Unterführung zwischen der Vereinigung der Benediktiner und der Straßen­bau­ver­waltung abgeschlossen worden, bevor der Kläger seinen Antrag auf Sondernutzung gestellt habe. Berücksichtige man zudem die vertraglichen Verpflichtungen der Kloster­bru­der­schaft sowie die Bedeutung der von vielen Menschen besuchten Klosteranlage, begründe es keinen Rechtsverstoß zu Lasten des Klägers, dass ihm im Jahr 2013 die Nutzung der Fußgän­ger­un­ter­führung nicht erlaubt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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