21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.05.2023

Klage gegen Nutzung eines Sportplatzes ohne ErfolgKein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Die Klage von Grundstücks­eigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Verwal­tungs­gericht Koblenz abgewiesen.

Die Grund­s­tü­ck­ei­gentümer wandten sich im Verwal­tungs­ver­fahren gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzung des Sport­platz­ge­ländes mit Trainings­be­leuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung. Ferner beantragten sie ein bauauf­sicht­liches Einschreiten gegen die durch die Nutzung des Sportplatzes verursachten Lärm- und Lichtim­mis­sionen, falls die Nutzung aufgenommen werde. Hinsichtlich der durch die Nutzung des Sportplatzes hervorgerufenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten erstellt, welches die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte feststellte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Ballfangzaunes auf dem Sportplatz.

Untätig­keitsklage erhoben

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege einer Untätigkeitsklage weiter. Sie trugen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt; die genehmigte Nutzung des Sportplatzes führe für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die vorgesehene Flutlichtanlage beeinträchtigte sie erheblich. Dem traten die übrigen Beteiligten entgegen.

Erst erteilte Baugenehmigung überholt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Anfechtung der ersten der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung fehle es den Klägern bereits an einem Rechts­schutz­be­dürfnis, so die Koblenzer Richter. Mit ihrem neuen Bauantrag habe diese klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der genehmigten Form verzichten wolle. Diese Genehmigung habe zudem keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, da sie sich nach Überzeugung des Gerichts erledigen werde.

Keine Nachbarrechte verletzt

Überdies verletze die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte. Sie sei hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das erstellte Schall­schutz­gut­achten belege, dass von dem genehmigten Vorhaben keine unzumutbaren Geräu­schim­mis­sionen ausgingen. Einzelne Richt­wert­über­schrei­tungen seien den Klägern aufgrund der für Altanlagen - der Sportplatz wird seit dem Jahr 1950 betrieben - vorhandenen Sonder­re­ge­lungen zumutbar. Auch die Errichtung des genehmigten luft- und licht­durch­lässigen Ballfangzaunes sei nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos. Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer von den Klägern behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe ebenfalls nicht. Eine solche sei nicht ersichtlich, nachdem der Einfrie­dungszaun auf eine Höhe von 2 m zurückgebaut worden sei. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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