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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.07.2006
Zulassung des Tagebaus "Marta" noch offen
Ob naturschutzrechtliche Bestimmungen dem Abbau von Feldspat im Waldböckelheimer Wald entgegenstehen, ist noch nicht abschließend entschieden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat auf die Klage des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Hingegen entschied das Gericht, dass der angegriffene bergrechtliche Planfeststellungsbeschluss die Stadt Bad Sobernheim nicht in deren Rechten verletze.
Die Beigeladene, ein Tiefbauunternehmen, beabsichtigt, in der Gemarkung der Ortsgemeinde Waldböckelheim in einem Waldgebiet Feldspat zu gewinnen. Das Abbaugebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Gemarkung der Stadt Bad Sobernheim. Im November 2002 beantragte die Beigeladene bei dem beklagten Land Rheinland-Pfalz für den geplanten Tagebau den Erlass eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes. Im Planfeststellungsverfahren machte die Stadt Bad Sobernheim geltend, dass das Vorhaben sie in ihrer Planungshoheit beeinträchtige. Insbesondere werde ihre Situation als Kurstadt nicht ausreichend betrachtet und ein beplantes Gebiet im Stadtteil „Steinhardt” in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt. Der BUND wandte ein, dass das betroffene Gebiet in einem faktischen FFH-Gebiet gemäß der EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) liege. Zudem verstoße das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Fledermäusen und der Wildkatze. Gleichwohl genehmigte das beklagte Land Rheinland-Pfalz die beantragte Planfeststellung. Hiermit waren der BUND, die Stadt Bad Sobernheim sowie zwei Einwohner dieser Stadt nicht einverstanden und erhoben jeweils Klage.
In der mündlichen Verhandlung schlossen die beiden Einwohner mit dem beklagten Land und dem beigeladenen Unternehmen einen das Gerichtsverfahren (1 K 26/06.KO) beendenden Vergleich, der die Einrichtung von Grundwassermessstellen im Umkreis von 100 m von ihren Häusern sowie die Feststellung des Zustands ihrer Häuser durch einen Sachverständigen zum Gegenstand hat.
Im Verfahren des BUND (1 K 2401/05.KO) beschloss das Gericht, durch ein Gutachten eines Dipl.-Biologen klären zu lassen, ob das betroffene Waldgebiet in Waldböckelheim als Hainsimsen-Buchenwald oder Eichen-Hainbuchenwald entsprechend der FFH-Richtlinie zu qualifizieren sei, welche Bedeutung das Gebiet für die Fledermausarten „Bechsteinfledermaus” und „Großes Mausohr” habe und ob im Vorhabengebiet Quartiere, Wohnstuben oder Zufluchtstätten von Fledermäusen vorhanden seien.
Die Klage der Stadt Bad Sobernheim wies das Gericht ab. Die Stadt, so die Richter, werde durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere missachte der Beschluss nicht die Planungshoheit der Stadt, da das Vorhaben weder eine hinreichend bestimmte Planung störe oder wesentliche Teile des Gebietes der Stadt einer Planung entziehe, noch kommunale Einrichtungen der Stadt erheblich beeinträchtige. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben städtische Kureinrichtungen unzumutbar beeinträchtige. Vielmehr habe das zuständige Bergamt die Betroffenheit dieser Einrichtungen ermittelt und im Planfeststellungsbeschluss festgestellt, dass eine erhebliche Betroffenheit der Einrichtungen durch Immissionen nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass ein Wohngebiet in ihrem Stadtteil Steinhardt in seiner Entwicklung gefährdet sei, werde diese Behauptung nicht durch Tatsachen untermauert. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Stadt eine nachhaltige Störung der Entwicklung dieses Gebietes befürchtet. Soweit sie vortrage, die Einwohner dieses Baugebiets würden durch Immissionen beeinträchtigt, mache sie ausschließlich deren Belange geltend, wozu sie nicht befugt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des VG Koblenz vom 26.07.2006
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