15.11.2024
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Dokument-Nr. 6211

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.06.2008

Nutzungs­un­ter­sagung gegen Wettbüro rechtmäßigKeine entsprechende Baugenehmigung vorhanden

Der Betrieb eines ohne Baugenehmigung eröffneten Wettbüros kann untersagt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin richtete 2007 in einem Geschäftshaus in Bendorf innerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgesetzten Kerngebietes, in dem aufgrund der planerischen Festsetzungen Vergnü­gungs­stätten unzulässig sind, ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten ein. Der Landkreis Mayen-Koblenz untersagte die Nutzung des Gebäudes zu diesem Zweck. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die erfolglos blieb.

Die Nutzungs­un­ter­sagung, so die Richter, sei rechtmäßig. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin ihr Wettbüro eingerichtet, ohne zuvor die erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihr die Genehmigung für die Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro offensichtlich erteilt werden müsste. Dessen Geneh­mi­gungs­fä­higkeit hänge auch von der im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren zu klärenden Frage ab, ob das Wettbüro als eine Vergnü­gungs­stätte nach der Baunut­zungs­ver­ordnung einzustufen sei. Zudem verhindere der Landkreis mit seinem Einschreiten, dass sich die Klägerin Nutzungs­vorteile gegenüber demjenigen verschaffe, der sich rechtstreu verhalte und vor Aufnahme der Nutzung zunächst die notwendige Genehmigung einhole.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des VG Koblenz vom 16.06.2008

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