15.11.2024
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Dokument-Nr. 6216

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.06.2008

Keine unzumutbaren Verkehr­s­im­mis­sionen: Nachbar muss Geysir-Infor­ma­ti­o­ns­zentrum hinnehmenAbstandsflächen eingehalten

Die Genehmigung für das Infor­ma­ti­o­ns­zentrum für Geysire in Andernach verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Auf Antrag der Stadt Andernach genehmigte deren Bauauf­sichts­behörde die Errichtung des Zentrums auf einem Grundstück in der Konrad-Adenauer-Allee. Nach den Planunterlagen hat das geplante Gebäude zur Mauerstraße eine ca. 33 m lange Außenwand mit einer Höhe von 15,20 m bzw. 13,28 m an den Enden der Wand. Mit dem Vorhaben war ein Nachbar, der in der Mauerstraße wohnt, nicht einverstanden und beantragte nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Rechtsschutz vor dem Verwal­tungs­gericht.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die erteilte Baugenehmigung, so das Gericht, verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten. Das genehmigte Vorhaben wahre den zum Gebäude des Nachbarn einzuhaltenden Abstand. Zwar sei zwischen den Beteiligten umstritten, ob bei der Berechnung der Abstandsfläche die Sonderregelung für Pultdächer zur Anwendung komme. Jedoch halte das geplante Infor­ma­ti­o­ns­zentrum den gebotenen Abstand selbst dann ein, wenn man diesen nach der für den Kläger günstigeren Berech­nungs­methode berechne. Ferner verstoße das geplante Bauwerk auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Vorhaben verursache für den Nachbarn keine unzumutbaren Verkehr­s­im­mis­sionen. Auch müsse er mögliche Störungen der Zufahrt zu seinem Grundstück beim Abtransport von Müll hinnehmen. Schließlich sei eine erdrückende Wirkung auf sein Wohnhaus trotz der Massivität des genehmigten Bauwerks angesichts der zwischen den Gebäuden verlaufenden Mauerstraße nicht feststellbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des VG Koblenz vom 17.06.2008

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