15.11.2024
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Dokument-Nr. 6004

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Urteil15.04.2008Verwaltungsgericht Koblenz1 K 2020/07.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.04.2008

Keine Bebauung ohne Bebauungsplan

Die Freifläche zwischen der Wehrtechnischen Dienststelle 51 sowie der Bebauung entlang der Straße „Am Rohrerhof” in Koblenz darf ohne den Erlass eines Bebauungsplans nicht bebaut werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Klägerin, eine Wohnungs­bau­ge­sell­schaft, beantragte bei der Stadt Koblenz, ihr auf zwei benachbarten Grundstücken in der Nähe der Wehrtechnischen Dienststelle 51 die Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­wohn­hauses (14 Wohneinheiten) zu genehmigen. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt Koblenz die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohngebiet Metternich-Süd” und machte den Plan öffentlich bekannt. Die Bauaufsicht der Stadt stellte die Entscheidung über den Bauantrag der Wohnungs­bau­ge­sell­schaft für einen Zeitraum von zwölf Monaten zurück. Hiergegen legte diese Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Daraufhin suchte die Klägerin um Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Koblenz nach. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung ordnete die Stadt die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an.

Nach Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeit wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz die Klage ab. Die Zurückstellung des Bauantrags, so das Gericht, sei nach dem Beschluss des Rates der Stadt zur Aufstellung des Bebauungsplans „Wohngebiet Metternich-Süd” nicht zu beanstanden. Der darüber hinausgehende Antrag der Gesellschaft auf die Feststellung, dass ihr Bauantrag bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung positiv zu bescheiden gewesen sei, sei ebenfalls unbegründet. Die gerichtliche Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeit habe ergeben, dass die zur Bebauung vorgesehenen Parzellen Teil einer Freifläche seien. Diese Freifläche werde zwar von der Bebauung auf dem Gelände der Wehrtechnischen Dienststelle und entlang der Straße „Rohrerhof” begrenzt. Sie habe jedoch ein solches Ausmaß, dass die vorhandene Bebauung sie nicht mehr präge, und sei einer gesonderten Planung zugänglich. Von daher sei die Freifläche als Außenbereich einzustufen, wo das geplante Mehrfa­mi­li­enhaus baurechtlich nicht zulässig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des VG Koblenz vom 05.05.2008

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