Dokument-Nr. 2163
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.03.2006
Biomasse-Heizkraftwerk: Nachbarklage erfolglos
Die Bekanntmachung einer Genehmigung eines Biomasse-Heizkraftwerks muss nicht in allen größeren Tageszeitungen im mutmaßlichen Einwirkungsbereich erfolgen. Die Klage von zwei Eheleuten aus Burbach-Oberdresselndorf gegen das geplante Biomasse-Heizkraftwerk auf dem Gelände des Flughafens Siegerland ist daher unzulässig.
Die beigeladene Gesellschaft beantragte 2003 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks zur energetischen Verwertung von Altholz. Die Kläger besitzen in der Umgebung des Standortes ein Wohnhaus und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Genehmigung wurde nach Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens erteilt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, weil sie eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Eigentums befürchteten.
Die Klage blieb erfolglos. Die Kläger, so das Gericht, seien schon nicht klagebefugt. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich nicht, dass sie in ihren Rechten verletzt sein könnten. Sie hätten insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen durch Immissionen nicht zu befürchten. Ihr Wohnhaus, das mehr als 3,5 km vom Vorhaben entfernt stehe, sowie die ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen lägen nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage, der sich nach den in der TA-Luft getroffenen Bestimmungen berechne. Darüber hinaus hätten die Kläger auch die Widerspruchsfrist versäumt. Denn sie hätten nicht innerhalb eines Monats nach der maßgeblichen öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung Widerspruch eingelegt. Diese Bekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei ausreichend gewesen, die Erteilung der Genehmigung in der Siegener Zeitung und der Westerwälder Zeitung bekanntzumachen. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung in anderen Tageszeitungen sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht geboten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des VG Koblenz vom 27.03.2006
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