18.10.2024
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Dokument-Nr. 33260

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Urteil28.08.2023Verwaltungsgericht Koblenz1 K 172/23.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.08.2023

Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungs­pflichtigWiederaufbau stellt keine bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage, sondern eine genehmigungs­pflichtige Neuerrichtung dar

Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Auf dem Campingplatz existierten zwei Betriebsgebäude, für die der Kläger jeweils Bauge­n­eh­mi­gungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das nicht von einer Baugenehmigung erfasste Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört; der gesamte Oberboden der Camping­platz­fläche wurde weggeschwemmt. Der Kläger berief sich mit Blick auf den Zustand der Betriebsgebäude darauf, sein Campingplatz genieße Bestandsschutz. Er begehrte vom beklagten Landkreis Ahrweiler die Feststellung, den Campingplatz wieder aufbauen zu dürfen, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Dies lehnte der Landkreis ab. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Wiederaufbau stellt keine bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage, sondern eine geneh­mi­gungs­pflichtige Neuerrichtung dar

Der Wiederaufbau, so die Koblenzer Richter, sei ein geneh­mi­gungs­be­dürftiges Vorhaben. Weil auf den Campingplatz insgesamt und nicht nur auf die Betriebsgebäude abzustellen sei, stelle der beabsichtigte Wiederaufbau keine bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage, sondern eine geneh­mi­gungs­pflichtige Neuerrichtung dar. Die Beantragung einer Baugenehmigung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach der früheren Rechtslage für die Camping­platz­fläche keiner Baugenehmigung bedurft habe. Denn der insoweit vom Kläger geltend gemachte Bestandsschutz sei infolge der Zerstörung des Camping­platz­ge­ländes erloschen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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