15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 2212

Drucken
Urteil14.03.2006Verwaltungsgericht Koblenz1 K 1705/05.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.03.2006

Ortsgemeinde kann wasser­rechtliche Genehmigung nicht angreifenOrtsgemeinde Moselkern unterliegt

Die Ortsgemeinde Moselkern hat nicht die Befugnis, eine wasser­rechtliche Genehmigung anzugreifen, welche ergangen ist, um die geplante Abwas­ser­be­sei­tigung der Burg Eltz verwirklichen zu können. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im Gebiet der Verbands­ge­meinde Maifeld liegt die Burg Eltz, die in den Monaten von April bis Oktober Anziehungspunkt für eine Vielzahl von Touristen ist. Die Verbands­ge­meinde Maifeld als zuständige Trägerin der Abwas­ser­be­sei­tigung schloss mit der Verbands­ge­meinde Treis-Karden und dem Zweckverband Kläranlage Treis eine Vereinbarung, die vorsieht, die Burg Eltz an Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­ein­rich­tungen in der Verbands­ge­meinde Treis-Karden anzuschließen. Um das Vorhaben zu verwirklichen, beantragte die Verbands­ge­meinde Maifeld bei der SGD Nord die Erteilung einer wasser­recht­lichen Genehmigung. Nach den Planunterlagen ist auch vorgesehen, das Abwasser der Burg Eltz in einer Leitung von der Burg über ca. 2,5 km durch das Eltztal zu führen, in dem ein Grundstück der Ortsgemeinde Moselkern liegt. Betroffen hiervon ist u.a. das festgesetzte Überschwem­mungs­gebiet der Eltz.

Die SGD Nord erteilte die Genehmigung. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Ortsgemeinde Klage, die ohne Erfolg blieb.

Die Klägerin, so das Gericht, habe nicht hinreichend geltend gemacht, dass die angegriffene wasser­rechtliche Genehmigung sie in ihren subjektiven Rechten verletzen könne. Eine Verletzung der Kommune in ihrem Eigentumsrecht sei ausgeschlossen. Zwar ergebe sich aus den Planunterlagen, dass die geplante Abwasserleitung auch durch ein Grundstück der Kommune verlegt werden solle. Jedoch beinhalte die wasser­rechtliche Genehmigung nicht die Befugnis, das Grundstück für die Verlegung der geplanten Leitung in Anspruch zu nehmen. Hierfür bedürfe es der gesonderten Begründung eines Zwangsrechts, das nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides sei. Ferner verletze die Genehmigung auch nicht zum Nachteil der Klägerin wasser­rechtliche Bestimmungen, da eine Verschärfung der Hochwas­ser­gefahr für das Grundeigentum der Ortsgemeinde durch das geplante Vorhaben offensichtlich nicht zu befürchten sei. Die geplante Maßnahme habe auch nicht die Verletzung des Selbst­ver­wal­tungs­rechts der Klägerin zur Folge, da das Vorhaben keine Planung der Kommune störe. Zudem habe die Ortsgemeinde auch nicht die Befugnis, Rechte ihrer Einwohner oder Dritter oder die Beachtung natur­schutz­recht­licher Bestimmungen geltend zu machen, sondern sei auf die Rüge eigener subjektiver Rechte beschränkt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Koblenz vom 05.04.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2212

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI