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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.03.2006
Ortsgemeinde kann wasserrechtliche Genehmigung nicht angreifenOrtsgemeinde Moselkern unterliegt
Die Ortsgemeinde Moselkern hat nicht die Befugnis, eine wasserrechtliche Genehmigung anzugreifen, welche ergangen ist, um die geplante Abwasserbeseitigung der Burg Eltz verwirklichen zu können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im Gebiet der Verbandsgemeinde Maifeld liegt die Burg Eltz, die in den Monaten von April bis Oktober Anziehungspunkt für eine Vielzahl von Touristen ist. Die Verbandsgemeinde Maifeld als zuständige Trägerin der Abwasserbeseitigung schloss mit der Verbandsgemeinde Treis-Karden und dem Zweckverband Kläranlage Treis eine Vereinbarung, die vorsieht, die Burg Eltz an Abwasserbeseitigungseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Treis-Karden anzuschließen. Um das Vorhaben zu verwirklichen, beantragte die Verbandsgemeinde Maifeld bei der SGD Nord die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Nach den Planunterlagen ist auch vorgesehen, das Abwasser der Burg Eltz in einer Leitung von der Burg über ca. 2,5 km durch das Eltztal zu führen, in dem ein Grundstück der Ortsgemeinde Moselkern liegt. Betroffen hiervon ist u.a. das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Eltz.
Die SGD Nord erteilte die Genehmigung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Ortsgemeinde Klage, die ohne Erfolg blieb.
Die Klägerin, so das Gericht, habe nicht hinreichend geltend gemacht, dass die angegriffene wasserrechtliche Genehmigung sie in ihren subjektiven Rechten verletzen könne. Eine Verletzung der Kommune in ihrem Eigentumsrecht sei ausgeschlossen. Zwar ergebe sich aus den Planunterlagen, dass die geplante Abwasserleitung auch durch ein Grundstück der Kommune verlegt werden solle. Jedoch beinhalte die wasserrechtliche Genehmigung nicht die Befugnis, das Grundstück für die Verlegung der geplanten Leitung in Anspruch zu nehmen. Hierfür bedürfe es der gesonderten Begründung eines Zwangsrechts, das nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides sei. Ferner verletze die Genehmigung auch nicht zum Nachteil der Klägerin wasserrechtliche Bestimmungen, da eine Verschärfung der Hochwassergefahr für das Grundeigentum der Ortsgemeinde durch das geplante Vorhaben offensichtlich nicht zu befürchten sei. Die geplante Maßnahme habe auch nicht die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zur Folge, da das Vorhaben keine Planung der Kommune störe. Zudem habe die Ortsgemeinde auch nicht die Befugnis, Rechte ihrer Einwohner oder Dritter oder die Beachtung naturschutzrechtlicher Bestimmungen geltend zu machen, sondern sei auf die Rüge eigener subjektiver Rechte beschränkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Koblenz vom 05.04.2006
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