15.11.2024
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Dokument-Nr. 10047

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.06.2010

Geplante Erweiterung einer Spielhalle aufgrund erhöhter Lärmimmissionen unzulässigBaugenehmigung ist nicht auf bloße räumliche Erweiterung abzustellen, sondern auf den gesamten Spiel­ha­l­len­komplex

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage einer Spiel­ha­l­len­be­treiberin abgewiesen und eine beantragte Erweiterung einer bereits bestehenden Spielhalle aufgrund der zu erwartenden erhöhten Lärmimmissionen für unszulässig erklärt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt im Landkreis Neuwied einen Spiel­ha­l­len­komplex mit einer Nutzfläche von etwa 350 m² und zwei Spiel­ha­l­len­be­reichen. Zu dem Gebäude, in dem sich die Spielhallen befinden, gehört außerdem ein derzeit als Friseursalon genutzter Geschäftsraum. Die Klägerin beantragte beim Landkreis Neuwied eine Baugenehmigung, um den Geschäftsraum zukünftig als dritte Spielhalle nutzen zu dürfen. Dies lehnte der Landkreis ab mit der Begründung, bei dem geplanten Spiel­ha­l­len­komplex von insgesamt etwa 423 m² handele es sich um eine kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätte, die in der näheren Umgebungs­be­bauung unzulässig sei.

Unmittelbare Nachbarschaft muss berücksichtigt werden

Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz und machte geltend, die Umgebungs­be­bauung werde bereits durch die beiden vorhandenen Spielhallen geprägt. Da hier nur eine Erweiterung von etwa 70 m² beantragt werde, bewege sich das Bauvorhaben der Größe nach in dem bereits vorhandenen Rahmen. Demgegenüber wandte der beklagte Landkreis ein, die Erweiterung des Spiel­ha­l­len­kom­plexes führe zu Spannungen. So sei etwa zu berücksichtigen, dass sich in der Nachbarschaft zu der Spielhalle Wohngebäude befänden.

Erhöhter Publi­kums­verkehr führt zwangsläufig zur Intensivierung der Lärmimmissionen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bauvorhaben, so das Gericht, sei baurechtlich nicht zulässig. Bei der Genehmigung sei nicht auf die bloße räumliche Erweiterung abzustellen, sondern auf den gesamten Spiel­ha­l­len­komplex, da etwa auch Wände in den bestehenden Spielhallen eingebaut bzw. entfernt werden sollen. Die Erweiterung könne auch deswegen nicht isoliert betracht werden, weil die drei Spielhallen beispielsweise über gemeinsame sanitäre Einrichtungen verfügten. Mit einer Nutzfläche von etwa 423 m² überschreite die Spielhalle seiner Größe nach den in der Umgebung vorhandenen Rahmen. Sie sei im Hinblick auf die in der Nähe gelegene Wohnbebauung auch geeignet, bodenrechtliche Spannungen in Form von Immis­si­ons­kon­flikten zu begründen oder zu verstärken. Von dem Betrieb einer kernge­biet­s­ty­pischen Spielhalle gingen nämlich regelmäßig Lärmimmissionen aus, so vor allem durch die An- und Abfahrt der Gäste mit Kraftfahrzeugen, ferner durch Unterhaltungen der Gäste beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie Lärm aus der Spielhalle. Das Bauvorhaben sei erkennbar auch auf eine höhere Attraktivität des Spiel­ha­l­len­kom­plexes und einen größeren Publi­kums­verkehr gerichtet. Hiermit sei jedoch zwangsläufig eine Intensivierung der Lärmimmissionen verbunden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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